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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Auswahlentscheidung der Behörde bei Besetzung einer Leiterstelle einer Volksschule; in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit der BescheidbegründungRechtssatz
Die von der belangten Behörde getroffene Auswahlentscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die ernannte Mitbewerberin im Verhältnis zu beiden Mitbewerberinnen über die weitaus größte Erfahrung in der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf verfügt. Die Behörde hat jedoch lediglich die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten der ernannten Mitbewerberin denen der im Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates drittgereihten Bewerberin gegenübergestellt. Die belangte Behörde hat sich jedoch ohne jede Begründung über den Umstand hinweg gesetzt, dass die Beschwerdeführerin in den Schuljahren 1978/79/80 einen Speziallehrgang für Behindertenarbeit der Caritas Socialis der Erzdiözese Wien absolvierte, anschließend bei der Lebenshilfe Lienz haupt- und nebenberuflich arbeitete und die Lehramtsprüfung für Sonderschulen im Juni 2006 ablegte; sie hat demnach die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht entsprechend abgewogen.
Keine Behebung der Mangelhaftigkeit einer solchen Begründung durch Darlegung der Motivation in der Gegenschrift (zB VfSlg 13166/1992).Keine Behebung der Mangelhaftigkeit einer solchen Begründung durch Darlegung der Motivation in der Gegenschrift (zB VfSlg 13166 aus 1992,).
Siehe auch B584/09 vom selben Tag: Keine Gegenüberstellung der festgestellten besonderen Qualifikation zur Leitung einer Schule zu den "dienstlichen Interessen".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Lehrer, Landeslehrer, Dienstrecht, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1664.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011