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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses hinsichtlich des Zuspruchs von KostenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluss vom 23. Februar 2010, B1128/09-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In diesem Verfahren war die nunmehrige Antragstellerin mitbeteiligte Partei.
2. In ihrer Äußerung vom 16. November 2009 hatte die mitbeteiligte Partei beantragt, der Beschwerdeführerin den Ersatz der in der Äußerung verzeichneten Kosten aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2010 stellt die mitbeteiligte Partei einen "Antrag auf Prozesskostenersatz gem. §88 VfGG", in welchem sie (neuerlich) den Zuspruch der durch die Äußerung vom 16. November 2009 entstandenen Kosten begehrt.
3. Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 keine anderen Bestimmungen enthält.
Gemäß §423 Abs1 ZPO ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil), wenn im Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2010, B1128/09-10, gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten. Der Antrag der mitbeteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2010, B1128/09-10, gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.
4. Dieser Antrag ist nicht begründet:
Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der antragstellenden Partei begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999, 18.045/2006) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der antragstellenden Partei begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9466 aus 1982,, 11.174 aus 1986,, 15.647 aus 1999,, 18.045 aus 2006,) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.
Der Antrag ist daher abzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs5 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1128.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010