RS Vfgh 2010/6/8 B1063/09

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Veröffentlicht am 08.06.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; vertretbare Annahme eines standeswidrigen Verhaltens durch Ausübung unzulässigen Drucks

Rechtssatz

Es kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Inhaltes der vom Beschwerdeführer an das Ehepaar K gerichteten Schreiben den Tatbestand eines Disziplinarvergehens erblickt, hat doch der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner (hinsichtlich ihres aufrechten Bestehens höchst zweifelhaften) Forderung gegen den Adoptivsohn der Eheleute dem unvertretenen, rechtsunkundigen und zudem betagten Ehepaar - ohne jegliche Anhaltspunkte für einen diesbezüglich gegebenen Vorsatz - ein Scheingeschäft vorgeworfen und ihnen mit der Ergreifung rechtlicher Schritte gedroht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1063.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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