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27 RechtspflegeNorm
StGG Art13Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; vertretbare Annahme eines standeswidrigen Verhaltens durch Ausübung unzulässigen DrucksRechtssatz
Es kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Inhaltes der vom Beschwerdeführer an das Ehepaar K gerichteten Schreiben den Tatbestand eines Disziplinarvergehens erblickt, hat doch der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner (hinsichtlich ihres aufrechten Bestehens höchst zweifelhaften) Forderung gegen den Adoptivsohn der Eheleute dem unvertretenen, rechtsunkundigen und zudem betagten Ehepaar - ohne jegliche Anhaltspunkte für einen diesbezüglich gegebenen Vorsatz - ein Scheingeschäft vorgeworfen und ihnen mit der Ergreifung rechtlicher Schritte gedroht.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1063.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011