RS Vfgh 2010/6/9 V451/08

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Veröffentlicht am 09.06.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Anras vom 22.03.05
Tir RaumOG 2006 §27 Abs2
VfGG §57 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Widmungsänderung von Bauland - Wohngebiet in Freiland; kein Widerspruch der Rückwidmung zu den Zielen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006; raumplanerische Grenze nicht überschritten; sachliche Kriterien für die Rückwidmung und für die Auswahl der rückgewidmeten Grundstücke; ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung; überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückwidmung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags eines betroffenen Grundstückseigentümers auf Aufhebung einer Widmungsänderung von Bauland - Wohngebiet in Freiland im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Anras vom 22.03.05; kein zumutbarer Weg, einen letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken.

Mit seinem Antrag grenzt der Antragsteller auch den Aufhebungsumfang in örtlicher Hinsicht korrekt ab, weil er dafür Grundstücksnummern verwendet, die in der planlichen Darstellung der angefochtenen Verordnung enthalten sind, sodass im Falle der begehrten Aufhebung der Rechtsunterworfene die dann bestehende Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne Heranziehung von technischen Hilfsmitteln wie zB des Grenzkatasters - feststellen könnte (vgl VfSlg 16141/2001). Außerdem bezeichnet er auch den Inhalt der zur Aufhebung begehrten Festlegungen richtig.Mit seinem Antrag grenzt der Antragsteller auch den Aufhebungsumfang in örtlicher Hinsicht korrekt ab, weil er dafür Grundstücksnummern verwendet, die in der planlichen Darstellung der angefochtenen Verordnung enthalten sind, sodass im Falle der begehrten Aufhebung der Rechtsunterworfene die dann bestehende Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne Heranziehung von technischen Hilfsmitteln wie zB des Grenzkatasters - feststellen könnte vergleiche VfSlg 16141 aus 2001,). Außerdem bezeichnet er auch den Inhalt der zur Aufhebung begehrten Festlegungen richtig.

Keine Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung, kein Widerspruch zu den Zielen des §27 Abs2 Tir RaumOG; Baulandüberhang in der Gemeinde Anras, keine Eignung der unbebauten, direkt an der stark befahrenen Bundesstraße B 100 liegenden Grundstücke für Wohnzwecke auf Grund der von dieser Straße ausgehenden Immissionen; auch keine Eignung für andere Nutzungen auf Grund der umliegenden Wohnnutzung; Freilandwidmung daher iSd Zieles der örtlichen Raumordnung gemäß §27 Abs2 litc Tir RaumOG 2006 (weitestgehende Vermeidung von Widmungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen; vgl auch §27 Abs2 litk Tir RaumOG 2006).Keine Gesetzwidrigkeit der Rückwidmung, kein Widerspruch zu den Zielen des §27 Abs2 Tir RaumOG; Baulandüberhang in der Gemeinde Anras, keine Eignung der unbebauten, direkt an der stark befahrenen Bundesstraße B 100 liegenden Grundstücke für Wohnzwecke auf Grund der von dieser Straße ausgehenden Immissionen; auch keine Eignung für andere Nutzungen auf Grund der umliegenden Wohnnutzung; Freilandwidmung daher iSd Zieles der örtlichen Raumordnung gemäß §27 Abs2 litc Tir RaumOG 2006 (weitestgehende Vermeidung von Widmungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen; vergleiche auch §27 Abs2 litk Tir RaumOG 2006).

Raumplanerische Grenze nicht überschritten, örtliches Raumordnungskonzept nicht angefochten, keine Einleitung eines Prüfungsverfahrens von Amts wegen.

Sachliche Kriterien für die Rückwidmung, ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung; Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers; überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückwidmung; Beibehaltung der Baulandwidmung wäre in Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept (Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gem §68 Abs1 iVm §66 Abs3 lita Tir RaumOG 2006 zu erwarten); verfassungskonforme Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Baulandwidmung angesichts der stark befahrenen Bundesstraße B 100.Sachliche Kriterien für die Rückwidmung, ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung; Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers; überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückwidmung; Beibehaltung der Baulandwidmung wäre in Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept (Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gem §68 Abs1 in Verbindung mit §66 Abs3 lita Tir RaumOG 2006 zu erwarten); verfassungskonforme Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Baulandwidmung angesichts der stark befahrenen Bundesstraße B 100.

Das sachliche Kriterium für die Auswahl der rückgewidmeten Grundstücke des Antragstellers (auch im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken) liegt darin, dass die in vergleichbarer Lage befindlichen, nicht rückgewidmeten Grundstücke in der Umgebung - im Unterschied zu jenen des Antragstellers - bereits bebaut sind, sodass deren Rückwidmung dem Bestand widersprochen hätte (vgl §28 Tir RaumOG 2006) und praktisch jede bauliche Veränderung an den bestehenden Objekten unzulässig gemacht hätte.Das sachliche Kriterium für die Auswahl der rückgewidmeten Grundstücke des Antragstellers (auch im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken) liegt darin, dass die in vergleichbarer Lage befindlichen, nicht rückgewidmeten Grundstücke in der Umgebung - im Unterschied zu jenen des Antragstellers - bereits bebaut sind, sodass deren Rückwidmung dem Bestand widersprochen hätte vergleiche §28 Tir RaumOG 2006) und praktisch jede bauliche Veränderung an den bestehenden Objekten unzulässig gemacht hätte.

Keine krasse Benachteiligung des Antragstellers.

Behauptete Verletzung des Vertrauensschutzes und Verletzung des Eigentumsrechtes durch finanzielle Einbußen bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V451.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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