RS Vfgh 2010/6/9 B1874/08

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Veröffentlicht am 09.06.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art2
StGG Art5
Wr BauO 1930 §13, §16, §17, §58
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Anordnung einer unentgeltlichen Grundabtretung an die Gemeinde Wien für den Ausbau einer Verkehrsfläche; öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrsflächenwidmung aufgrund der Baulandwidmung der fraglichen Grundstücke; keine Verpflichtung zur Aufhebung der Verkehrsflächenwidmung; Notwendigkeit der Erschließung der bebauten Grundstücke

Rechtssatz

Zutreffend bejaht die belangte Behörde das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten öffentlichen Verkehrsfläche damit, dass gemäß §16 Abs1 Wr BauO Bauplätze unmittelbar an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen müssen. Die Beibehaltung der Widmungsart "Bauland - Wohngebiet" sowohl auf den Grundstücken der Beschwerdeführer (807/3 und 805/22) als auch auf den Grundstücken 805/9, 807/4, 809/7, 809/5, 809/12, 811/4, 811/11, 814/8, 811/5 und 811/10 erfordert den unmittelbaren Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bis zur Herstellung der Verkehrsfläche die Zufahrt teilweise über in das öffentliche Gut abgetretene, aber noch nicht übergebene Grundstücksteile sowie über Servitutswege und Notwege erfolgt. Solange also die Wohnbaulandwidmung beibehalten wird, besteht auch weiterhin ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der planerischen Festlegung der Verkehrsfläche, die nunmehr als Marie-Jahoda-Gasse benannt wurde und von der Twarochgasse zum Himmelmutterweg verläuft (vgl VfSlg 16838/2003).Zutreffend bejaht die belangte Behörde das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten öffentlichen Verkehrsfläche damit, dass gemäß §16 Abs1 Wr BauO Bauplätze unmittelbar an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen müssen. Die Beibehaltung der Widmungsart "Bauland - Wohngebiet" sowohl auf den Grundstücken der Beschwerdeführer (807/3 und 805/22) als auch auf den Grundstücken 805/9, 807/4, 809/7, 809/5, 809/12, 811/4, 811/11, 814/8, 811/5 und 811/10 erfordert den unmittelbaren Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bis zur Herstellung der Verkehrsfläche die Zufahrt teilweise über in das öffentliche Gut abgetretene, aber noch nicht übergebene Grundstücksteile sowie über Servitutswege und Notwege erfolgt. Solange also die Wohnbaulandwidmung beibehalten wird, besteht auch weiterhin ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der planerischen Festlegung der Verkehrsfläche, die nunmehr als Marie-Jahoda-Gasse benannt wurde und von der Twarochgasse zum Himmelmutterweg verläuft vergleiche VfSlg 16838 aus 2003,).

Eine Verpflichtung zur Aufhebung der Verkehrsflächenwidmung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die grundsätzliche Möglichkeit zum Ausbau der Marie-Jahoda-Gasse seit über 50 Jahren besteht: Für die durch diese Verkehrsflächenwidmung ausgelöste und für die Grundstücke der Beschwerdeführer über 50 Jahre andauernde Eigentumsbeschränkung ergibt sich ihre verfassungsrechtlich notwendige Angemessenheit daraus, dass die in §17 Abs1 und Abs4 Wr BauO begründete Grundabtretungsverpflichtung in Anbetracht ihres gesetzlich beschränkten Ausmaßes und des gemäß §17 Abs1 Wr BauO dem Eigentümer bis zur Übergabe zustehenden Nutzungsrechtes an der abzutretenden Grundfläche keinen besonderen, hinsichtlich seiner Schwere etwa mit einer Enteignung des gesamten Grundstückes vergleichbaren Eigentumseingriff bildet, sodass diese Verkehrsflächenwidmung und die daraus folgende - begrenzte - Grundabtretungsverpflichtung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung von den an die geplante Verkehrsfläche angrenzenden Grundeigentümern hinzunehmen ist.

Keine Eigentumsverletzung, keine Willkür.

Die Tatsache, dass nunmehr nur ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche zwischen Twarochgasse und Himmelmutterweg hergestellt werden soll, ist durch die Notwendigkeit, diese bebauten Grundstücke durch öffentliche Verkehrsflächen zu erschließen, bedingt. Der weitere Ausbau des Straßenprojektes hängt von der längerfristigen Entwicklung dieses nicht geschlossen verbauten Stadtgebietes ab, sodass der Teilausbau der Marie-Jahoda-Gasse für sich genommen bereits als im öffentlichen Interesse liegend die Enteignung rechtfertigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Grundabtretung, Verkehrsflächen, Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1874.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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