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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags und Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylgerichtshofSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Bescheid.
Gemäß Art144a Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichthofes setzt nach dieser Verfassungsnorm somit das Vorliegen einer Entscheidung des Asylgerichthofes voraus.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen Bescheid des Bundesasylamtes handelt, der mit Beschwerde an den Asylgerichtshof hätte bekämpft werden können (§61 Abs1 Z1 Asylgesetz 2005), erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
2. Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1006.2010Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010