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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung, VersagungRechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen. Da der Beschwerdeführer allein durch die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §44 Abs4 Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) kein Aufenthaltsrecht in Österreich erwirbt (vgl §44 Abs5 NAG), entfaltet der bekämpfte Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte.Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen. Da der Beschwerdeführer allein durch die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §44 Abs4 Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) kein Aufenthaltsrecht in Österreich erwirbt vergleiche §44 Abs5 NAG), entfaltet der bekämpfte Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B783.2010Zuletzt aktualisiert am
21.06.2010