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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf teilweise Aufhebung weiterer Systemnutzungstarifeverordnungen; unzulässiger AnfechtungsumfangRechtssatz
Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der SNT-VO 2006 idF SNT-VO-Nov 2009 und der SNT-VO 2010; unzulässiger Umfang der Aufhebungsanträge.Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der SNT-VO 2006 in der Fassung SNT-VO-Nov 2009 und der SNT-VO 2010; unzulässiger Umfang der Aufhebungsanträge.
Die Hauptanträge sind jeweils auf die Aufhebung des §6 Abs1 und die ersten Eventualanträge auf die Aufhebung des §6 Abs1 und Abs2 der bekämpften Verordnungen gerichtet. Diese Bestimmungen legen allgemeine Regeln für die Berechnung des Netzverlustentgeltes fest. Wenn eine in einem (Eventual-)Antrag angefochtene allgemeine Berechnungsvorschrift Auswirkungen auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife hat, ist deren Anfechtung jedoch nur gemeinsam mit der Anfechtung der jeweiligen Tarife zulässig (vgl VfSlg 17797/2006). Die Tarife des Netzverlustentgelts ergeben sich nämlich erst aus §20 der angefochtenen Verordnungen. Die antragstellende Gesellschaft müsste also jene Teile des §20 der angefochtenen Verordnungen, durch die sie sich betroffen sieht, mitanfechten, damit ihr Antrag geeignet sein könnte, zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit zu führen. Die Hauptanträge und die ersten Eventualanträge sind daher unzulässig.Die Hauptanträge sind jeweils auf die Aufhebung des §6 Abs1 und die ersten Eventualanträge auf die Aufhebung des §6 Abs1 und Abs2 der bekämpften Verordnungen gerichtet. Diese Bestimmungen legen allgemeine Regeln für die Berechnung des Netzverlustentgeltes fest. Wenn eine in einem (Eventual-)Antrag angefochtene allgemeine Berechnungsvorschrift Auswirkungen auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife hat, ist deren Anfechtung jedoch nur gemeinsam mit der Anfechtung der jeweiligen Tarife zulässig vergleiche VfSlg 17797 aus 2006,). Die Tarife des Netzverlustentgelts ergeben sich nämlich erst aus §20 der angefochtenen Verordnungen. Die antragstellende Gesellschaft müsste also jene Teile des §20 der angefochtenen Verordnungen, durch die sie sich betroffen sieht, mitanfechten, damit ihr Antrag geeignet sein könnte, zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit zu führen. Die Hauptanträge und die ersten Eventualanträge sind daher unzulässig.
Unzulässigkeit auch der weiteren auf Aufhebung der Verordnungen zur Gänze gerichteten Eventualanträge.
Es ist offenkundig, dass keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnungen derart beschaffen sind, dass sie im Sinne des Art139 Abs1 B-VG und §57 Abs1 VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Prüfungsumfang, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V27.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011