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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf teilweise Aufhebung weiterer Systemnutzungstarifeverordnungen; unzulässiger AnfechtungsumfangSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die antragstellende Gesellschaft bekämpft mit zweirömisch eins. 1. Die antragstellende Gesellschaft bekämpft mit zwei
ansonsten gleich lautenden Anträgen (Bestimmungen von) zwei Verordnungen, nämlich einerseits der
* Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240 vom 10. Dezember 2005, in der Fassung der SNT-VO 2006-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung "Nr. 194 am 19.12.2008" (richtig: Nr. 252 vom 24. Dezember 2008), und andererseits der
* Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die
Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung "Nr. 194 am 18.12.2009" (richtig: Nr. 249 vom 24. Dezember 2009).
Sie begehrt gemäß Art139 B-VG, der Verfassungsgerichtshof möge
"§6 Abs(1) Netzverlustentgelt [bzw. Nutzungsverlustentgelt] der [genannten Verordnungen] ...
in eventu §6 Abs1 und 2 der [genannten Verordnungen] ...
in eventu die [genannten Verordnungen] zur Gänze"
als gesetzwidrig aufheben.
2. Ihre Antragslegitimation betreffend bringt die antragstellende Gesellschaft vor, sie führe in Wels und Teilen des Bezirkes Wels-Land ein "vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen". Insbesondere sei sie Netzbetreiberin der Netzbereiche 3, 4, 5, 6 und 7 und betreibe Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW. Weil die Netzkundenzahl der antragstellenden Gesellschaft unter 100.000 betrage, sei zwar keine "gesellschaftsrechtliche Entflechtung" geboten, jedoch seien entsprechende innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen zur Darstellung der einzelnen Tätigkeiten notwendig. Mit den angefochtenen Verordnungen seien frühere Verordnungen abgelöst worden, die nur die Endverbraucher zur Zahlung des Netzverlustentgelts an die Netzbetreiber herangezogen hätten; gemäß den bekämpften Verordnungen müssten nunmehr auch Erzeuger elektrischer Energie, die Kraftwerke mit einer Engpassleistung größer als 5 MW betreiben, Netzverlustentgelte an die Netzbetreiber zahlen. "Gesellschaftsrechtlich entflochtenen" Elektrizitätsunternehmen sei es möglich, vertragliche Vereinbarungen zwischen den einzelnen Gesellschaften (zwischen Erzeugung und Übertragung bzw. Erzeugung und Verteilung) zu treffen. Der antragstellenden Gesellschaft sei es nicht möglich, diese auferlegten Kosten weiter zu verrechnen bzw. als Kostenposition geltend zu machen. Ihr stehe es lediglich offen, die Netzverlustentgelte in den unternehmensinternen Rechnungskreisen (Sparte Netz - Sparte Erzeugung) zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. Wenn die antragstellende Gesellschaft die Netzverlustentgelte berücksichtige, werde die Sparte "Erzeugung" belastet; dadurch verschlechtere sich die Wettbewerbsfähigkeit der antragstellenden Gesellschaft als Erzeugerin. In Deutschland (und in anderen EU-Ländern) würden Erzeuger nicht mit Netzverlustentgelten beaufschlagt. Durch die "nachträgliche" Einführung des Netzverlustentgelts für Erzeuger würden davor getroffene Investitionsentscheidungen in Kraftwerksbauten konterkariert.
Solcherart werde durch die bekämpften Verordnungen, mit welchen der antragstellenden Gesellschaft die rechtliche Verpflichtung auferlegt werde, als Festpreise determinierte Systemnutzungstarife zu beachten, in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft unmittelbar eingegriffen; die Verordnungen würden ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die antragstellende Gesellschaft wirksam.
3. Zur "Darlegung der Bedenken" führt die antragstellende Gesellschaft einerseits - ganz allgemein, ohne auf die Regelungen über Netzverlustentgelte speziell einzugehen - aus, das von der verordnungserlassenden Behörde gewählte "System der Systemnutzungstarifierung" sei ungeeignet, die reale Kostensituation für einen Tarifierungszeitraum derart abzubilden, dass daraus der Kostenwahrheit entsprechende Systemnutzungstarife abgeleitet werden könnten; dies widerspreche §25 Abs2 ElWOG.
Andererseits führt die antragstellende Gesellschaft im zu V27/10 protokollierten, gegen die SNT-VO 2006 idF der SNT-VO 2006-Novelle 2009 gerichteten Antrag aus: Andererseits führt die antragstellende Gesellschaft im zu V27/10 protokollierten, gegen die SNT-VO 2006 in der Fassung der SNT-VO 2006-Novelle 2009 gerichteten Antrag aus:
"Die für das Jahr 2009 ermittelten Netzverlustentgelte stellen sich wie folgt dar:
Durch diese Neuregelung der Tragung von Netzverlustentgelten hat die Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu tragen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind."
Im zu V31/10 protokollierten Antrag fügt die antragstellende Gesellschaft derselben Darstellung noch hinzu:
"Im Jahr 2010 ist mit Netzverlustentgelten zu rechnen."
II. Die bekämpften Verordnungen lauten auszugsweise (Bestimmungen der SNT-VO 2010, die von jenen der SNT-VO 2006 idF SNT-VO 2006-Novelle 2009 abweichen, sind kursiv gesetzt):römisch zwei. Die bekämpften Verordnungen lauten auszugsweise (Bestimmungen der SNT-VO 2010, die von jenen der SNT-VO 2006 in der Fassung SNT-VO 2006-Novelle 2009 abweichen, sind kursiv gesetzt):
"Netzverlustentgelt
§6. (1) Durch das von den Entnehmern und Einspeisern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Die zur Verrechnung des Netzverlustentgeltes notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpassleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als fünf MW dem jeweiligen Netzbetreiber jährlich bekannt zu geben; die Erzeugung ist darüber hinaus monatlich binnen 14 Tagen nach Monatsende bekannt zu geben. Einspeiser mit einer Engpassleistung bis inklusive fünf MW, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerksparks) die Anschlussleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist, sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen.
...
Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt
§20. Für das von Entnehmern und Einspeisern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.
Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7
1. Österreich 0,090 0,120 - - - - -
0,067 0,088 - - - - -
2. Burgenland: - - 0,07 0,09 0,15 0,21 0,44
- - 0,06 0,08 0,13 0,18 0,38
3. Kärnten: - - 0,12 0,16 0,23 0,36 0,67
- - 0,10 0,13 0,18 0,29 0,54
4. Klagenfurt: - - - 0,12 0,15 0,26 0,41
- - - 0,10 0,12 0,21 0,34
5. Niederöster-
reich: - - 0,05 0,12 0,16 0,36 0,55
- - 0,04 0,10 0,13 0,30 0,45
6. Oberöster-
reich: - - 0,07 0,09 0,16 0,27 0,41
- - 0,05 0,07 0,12 0,22 0,33
7. Linz: - - - 0,08 0,15 0,24 0,35
- - - 0,06 0,12 0,20 0,30
8. Salzburg: - - 0,13 0,18 0,23 0,35 0,40
- - 0,11 0,18 0,19 0,30 0,32
9. Steiermark: - - 0,11 0,15 0,26 0,30 0,55
- - 0,09 0,12 0,21 0,24 0,45
10. Graz: - - - - 0,10 0,13 0,50
- - - - 0,14 0,18 0,43
11. Tirol: 0,080 in NE 3 0,11 0,20 0,26 0,32 0,42
enthalten
0,072 * 0,10 0,18 0,23 0,28 0,37
12. Innsbruck: - - - 0,12 0,15 0,34 0,48
- - - 0,10 0,12 0,28 0,40
13. Vorarlberg: 0,050 in NE 3 0,08 0,12 0,20 0,43 0,43
enthalten
0,045 * 0,07 0,10 0,16 0,35 0,35
14. Wien: - - 0,09 0,15 0,23 0,40 0,63
- - 0,07 0,12 0,18 0,31 0,50
15. Klein-
walsertal: - - - - 0,11 0,30 0,30
- - - - 0,10 0,28 0,28
* in NE 3 enthalten"
III. Die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35
VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge sind unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726 aus 1988,, 13.944 aus 1994,).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594 aus 1979,, 8974 aus 1980,, 10.353 aus 1985,, 11.730 aus 1988,, 16.140 aus 2001,).
2. Ob die von der antragstellenden Gesellschaft ins Treffen geführte Wirkung der bekämpften Verordnungen - die Netzverlustentgelte gemäß den bekämpften Verordnungen würden zwar nicht verrechnet werden, ihre Berücksichtigung in den unternehmensinternen Rechnungskreisen belaste jedoch die Sparte "Erzeugung" und verschlechtere die Wettbewerbsfähigkeit der antragstellenden Gesellschaft als Erzeugerin - tatsächlich in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreift, kann jedoch aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:
Gemäß §57 Abs1 VfGG muss jeder Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig auf[zu]heben, "begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden", und außerdem die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. der bekämpften Verordnungsstellen sprechenden Bedenken "im einzelnen dar[zu]legen". Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Verordnungsstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist (vgl. zu all dem VfSlg. 17.417/2004, 17.517/2005, 17.661/2005). Gemäß §57 Abs1 VfGG muss jeder Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig auf[zu]heben, "begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden", und außerdem die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bzw. der bekämpften Verordnungsstellen sprechenden Bedenken "im einzelnen dar[zu]legen". Wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Bedenken vorgetragen werden und verschiedene Verordnungsstellen (und sei es nur eventualiter) bekämpft werden, ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren, zumal es dessen Aufgabe ist, den Umfang der zu prüfenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit, sollte sie sich als zutreffend erweisen, zwar beseitigt wird, der Sinn der verbleibenden Regelung aber durch die Aufhebung nicht mehr verändert wird, als es zur Bereinigung der Rechtslage erforderlich ist vergleiche zu all dem VfSlg. 17.417 aus 2004,, 17.517 aus 2005,, 17.661 aus 2005,).
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Anträge hat der Verfassungsgerichtshof daher zu beurteilen, ob die geltend gemachten Bedenken jeweils einem (Eventual-)Antrag zugeordnet sind, dessen Stattgabe zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit im oben geschilderten Sinn führen würde.
Die Hauptanträge sind jeweils auf die Aufhebung des §6 Abs1 und die ersten Eventualanträge auf die Aufhebung des §6 Abs1 und 2 der bekämpften Verordnungen gerichtet. Diese Bestimmungen legen allgemeine Regeln für die Berechnung des Netzverlustentgeltes fest. Wenn eine in einem (Eventual-)Antrag angefochtene allgemeine Berechnungsvorschrift Auswirkungen auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife hat, ist deren Anfechtung jedoch nur gemeinsam mit der Anfechtung der jeweiligen Tarife zulässig (vgl. VfSlg. 17.797/2006). Die Tarife des Netzverlustentgelts ergeben sich nämlich erst aus §20 der angefochtenen Verordnungen. Die antragstellende Gesellschaft müsste also jene Teile des §20 der angefochtenen Verordnungen, durch die sie sich betroffen sieht, mitanfechten, damit ihr Antrag geeignet sein könnte, zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit zu führen. Die Hauptanträge und die ersten Eventualanträge sind daher unzulässig. Die Hauptanträge sind jeweils auf die Aufhebung des §6 Abs1 und die ersten Eventualanträge auf die Aufhebung des §6 Abs1 und 2 der bekämpften Verordnungen gerichtet. Diese Bestimmungen legen allgemeine Regeln für die Berechnung des Netzverlustentgeltes fest. Wenn eine in einem (Eventual-)Antrag angefochtene allgemeine Berechnungsvorschrift Auswirkungen auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife hat, ist deren Anfechtung jedoch nur gemeinsam mit der Anfechtung der jeweiligen Tarife zulässig vergleiche VfSlg. 17.797 aus 2006,). Die Tarife des Netzverlustentgelts ergeben sich nämlich erst aus §20 der angefochtenen Verordnungen. Die antragstellende Gesellschaft müsste also jene Teile des §20 der angefochtenen Verordnungen, durch die sie sich betroffen sieht, mitanfechten, damit ihr Antrag geeignet sein könnte, zur Beseitigung der behaupteten Gesetzwidrigkeit zu führen. Die Hauptanträge und die ersten Eventualanträge sind daher unzulässig.
Die zweiten Eventualanträge sind auf die Aufhebung der angefochtenen Verordnungen zur Gänze gerichtet. Es ist offenkundig, dass keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnungen derart beschaffen sind, dass sie im Sinne des Art139 Abs1 B-VG und §57 Abs1 VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen können (vgl. 14.320/1995, 17.661/2005). Die zweiten Eventualanträge sind daher ebenfalls unzulässig. Die zweiten Eventualanträge sind auf die Aufhebung der angefochtenen Verordnungen zur Gänze gerichtet. Es ist offenkundig, dass keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnungen derart beschaffen sind, dass sie im Sinne des Art139 Abs1 B-VG und §57 Abs1 VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen können vergleiche 14.320 aus 1995,, 17.661 aus 2005,). Die zweiten Eventualanträge sind daher ebenfalls unzulässig.
3. Die Anträge waren daher insgesamt zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Prüfungsumfang, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V27.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011