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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Tarifpost der Vorarlberger Verwaltungsabgabenverordnung wegen Übersteigens der gesetzlich festgelegten HöchstgrenzeRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der TP42 der Anlage zur VerwaltungsabgabenV der Vlbg Landesregierung idF LGBl 13/2005.Gesetzwidrigkeit der TP42 der Anlage zur VerwaltungsabgabenV der Vlbg Landesregierung in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2005,.
Der in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung in der Stammfassung festgesetzte Höchstbetrag von 3.879,70 Euro widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, weil es sich bei den der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung zu Grunde liegenden Genehmigungen um eine Angelegenheit des Grundverkehrs handelt und §2 des Vlbg VerwaltungsabgabenG bestimmt, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall in Angelegenheiten des Grundverkehrs 3.600,-- Euro nicht übersteigen darf.
Aufhebung der gesamten TP42, da es bei einer Beschränkung auf den Höchstbetrag überhaupt keinen Höchstbetrag mehr für diese Verwaltungsabgabe gäbe und somit die Gesetzwidrigkeit weiter bestünde.
TP42 der Anlage zur Vlbg VerwaltungsabgabenV idF LGBl 13/2005 gehört auch nach Abänderung mit LGBl 88/2009 mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich dem Rechtsbestand an und ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.TP42 der Anlage zur Vlbg VerwaltungsabgabenV in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2005, gehört auch nach Abänderung mit Landesgesetzblatt 88 aus 2009, mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich dem Rechtsbestand an und ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsabgaben, Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V118.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011