Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Tarifpost der Vorarlberger Verwaltungsabgabenverordnung wegen Übersteigens der gesetzlich festgelegten HöchstgrenzeSpruch
Tarifpost 42 der Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 13/2005, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Tarifpost 42 der Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2005,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. §2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungsabgabenrömisch eins. 1. §2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungsabgaben
in den Angelegenheiten der Landes- und der Gemeindeverwaltung (in der Folge: Vbg. Verwaltungsabgabengesetz), LGBl. 10/1974 idF LGBl. 58/2001, bestimmt Folgendes:in den Angelegenheiten der Landes- und der Gemeindeverwaltung (in der Folge: Vbg. Verwaltungsabgabengesetz), Landesgesetzblatt 10 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt 58 aus 2001,, bestimmt Folgendes:
"Die Landesregierung hat das Ausmaß der gemäß §1 zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in festen Sätzen (Tarifen), die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, durch Verordnung festzulegen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1.090 Euro, in Angelegenheiten des Grundverkehrs und der Baupolizei jedoch 3.600 Euro, nicht übersteigen."
2. Gemäß Tarifpost 42 der Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (in der Folge: Verwaltungsabgabenverordnung), LGBl. 13/2005, in ihrer Stammfassung beträgt die Verwaltungsabgabe für die Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer (§7 Abs1 des Vbg. Grunderwerbsgesetzes): 2. Gemäß Tarifpost 42 der Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (in der Folge: Verwaltungsabgabenverordnung), Landesgesetzblatt 13 aus 2005,, in ihrer Stammfassung beträgt die Verwaltungsabgabe für die Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer (§7 Abs1 des Vbg. Grunderwerbsgesetzes):
"5 v.T. vom Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer
bzw. des Pfandrechts oder 5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen
am achtfachen Einheitswert des Grundvermögens dieser Gesellschaft in
Vorarlberg,
mindestens jedoch 45,80 Euro
und höchstens 3.879,70 Euro".
3. Mit LGBl. 88/2009, kundgemacht am 22. Dezember 2009, wurde in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung der Ausdruck "3.879,70 Euro" durch den Ausdruck "3.600,00 Euro" ersetzt. 3. Mit Landesgesetzblatt 88 aus 2009,, kundgemacht am 22. Dezember 2009, wurde in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung der Ausdruck "3.879,70 Euro" durch den Ausdruck "3.600,00 Euro" ersetzt.
II. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (in der Folge: UVS) sind zwei Berufungen jeweils gegen die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung anhängig. Den Berufungswerbern war mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 9. Oktober 2008 bzw. vom 4. Juni 2009 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §7 Abs1 des Vbg. Grundverkehrsgesetzes erteilt und gleichzeitig die genannte Verwaltungsabgabe, und zwar jeweils in der Höhe von 3.879,70 Euro, vorgeschrieben worden.römisch zwei. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (in der Folge: UVS) sind zwei Berufungen jeweils gegen die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung anhängig. Den Berufungswerbern war mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 9. Oktober 2008 bzw. vom 4. Juni 2009 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §7 Abs1 des Vbg. Grundverkehrsgesetzes erteilt und gleichzeitig die genannte Verwaltungsabgabe, und zwar jeweils in der Höhe von 3.879,70 Euro, vorgeschrieben worden.
2. Aus Anlass dieser Berufungsverfahren entstanden beim UVS Zweifel ob der Gesetzmäßigkeit der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung idF LGBl. 13/2005, weshalb er gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 B-VG die beim Verfassungsgerichtshof zu V118/09 und V119/09 protokollierten Anträge stellte. In seiner Begründung führt der UVS aus, dass es sich bei den der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung zu Grunde liegenden Genehmigungen um Angelegenheiten des Grundverkehrs handle, in denen gemäß §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes die Verwaltungsabgabe 3.600,-- Euro nicht übersteigen dürfe. Der in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung festgelegte Höchstbetrag liege jedoch bei 3.879,70 Euro. Der antragstellende UVS erachtet eine Aufhebung der gesamten Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung für erforderlich, da eine Aufhebung lediglich des Höchstbetrages dazu führen würde, dass es überhaupt keinen Höchstbetrag mehr für diese Verwaltungsabgabe gäbe und somit die Gesetzwidrigkeit weiter bestünde. 2. Aus Anlass dieser Berufungsverfahren entstanden beim UVS Zweifel ob der Gesetzmäßigkeit der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2005,, weshalb er gemäß Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG die beim Verfassungsgerichtshof zu V118/09 und V119/09 protokollierten Anträge stellte. In seiner Begründung führt der UVS aus, dass es sich bei den der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung zu Grunde liegenden Genehmigungen um Angelegenheiten des Grundverkehrs handle, in denen gemäß §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes die Verwaltungsabgabe 3.600,-- Euro nicht übersteigen dürfe. Der in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung festgelegte Höchstbetrag liege jedoch bei 3.879,70 Euro. Der antragstellende UVS erachtet eine Aufhebung der gesamten Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung für erforderlich, da eine Aufhebung lediglich des Höchstbetrages dazu führen würde, dass es überhaupt keinen Höchstbetrag mehr für diese Verwaltungsabgabe gäbe und somit die Gesetzwidrigkeit weiter bestünde.
3. Die Vbg. Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie einräumt, dass bei Erlassung der Verwaltungsabgabenverordnung übersehen worden sei, dass gemäß §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes die Verwaltungsabgabe in Angelegenheiten des Grundverkehrs im Einzelfall 3.600,-- Euro nicht übersteigen darf, gleichzeitig jedoch darauf hinweist, dass die Verwaltungsabgabenverordnung mit LGBl. 88/2009 bereits geändert und an §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes angepasst worden sei. 3. Die Vbg. Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie einräumt, dass bei Erlassung der Verwaltungsabgabenverordnung übersehen worden sei, dass gemäß §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes die Verwaltungsabgabe in Angelegenheiten des Grundverkehrs im Einzelfall 3.600,-- Euro nicht übersteigen darf, gleichzeitig jedoch darauf hinweist, dass die Verwaltungsabgabenverordnung mit Landesgesetzblatt 88 aus 2009, bereits geändert und an §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes angepasst worden sei.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, dass der antragstellende UVS bei Erledigung der beiden bei ihm anhängigen Berufungen, die Anlass zur Stellung der vorliegenden Anträge boten, jeweils die Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung in der angefochtenen Fassung anzuwenden hätte.
Mit LGBl. 88/2009, kundgemacht am 22. Dezember 2009, wurde die angefochtene Bestimmung zwar novelliert; eine Rückwirkung auf vorher verwirklichte Sachverhalte wurde jedoch nicht angeordnet, sodass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtserwerbs durch die Grundverkehrs-Landeskommission (9. Oktober 2008 bzw. 4. Juni 2009) davon auszugehen ist, dass in den beim antragstellenden UVS anhängigen Berufungsverfahren die Tarifpost 42 der Anlage der Verwaltungsabgabenverordnung weiterhin in der Stammfassung LGBl. 13/2005 anzuwenden ist. Mit Landesgesetzblatt 88 aus 2009,, kundgemacht am 22. Dezember 2009, wurde die angefochtene Bestimmung zwar novelliert; eine Rückwirkung auf vorher verwirklichte Sachverhalte wurde jedoch nicht angeordnet, sodass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtserwerbs durch die Grundverkehrs-Landeskommission (9. Oktober 2008 bzw. 4. Juni 2009) davon auszugehen ist, dass in den beim antragstellenden UVS anhängigen Berufungsverfahren die Tarifpost 42 der Anlage der Verwaltungsabgabenverordnung weiterhin in der Stammfassung Landesgesetzblatt 13 aus 2005, anzuwenden ist.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.
2. In der Sache:
Die Vbg. Landesregierung ist im Verordnungsprüfungsverfahren den in den Anträgen des UVS dargelegten Bedenken nicht entgegengetreten. Sie gesteht vielmehr ein, bei Erlassung der Verwaltungsabgabenverordnung mit LGBl. 13/2005 übersehen zu haben, dass die Verwaltungsabgabe in Angelegenheiten des Grundverkehrs im Einzelfall 3.600,-- Euro nicht übersteigen dürfe. Die Vbg. Landesregierung ist im Verordnungsprüfungsverfahren den in den Anträgen des UVS dargelegten Bedenken nicht entgegengetreten. Sie gesteht vielmehr ein, bei Erlassung der Verwaltungsabgabenverordnung mit Landesgesetzblatt 13 aus 2005, übersehen zu haben, dass die Verwaltungsabgabe in Angelegenheiten des Grundverkehrs im Einzelfall 3.600,-- Euro nicht übersteigen dürfe.
Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom antragstellenden UVS vertretene Auffassung, dass der in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung in der Stammfassung festgesetzte Höchstbetrag von 3.879,70 Euro den gesetzlichen Vorgaben widerspricht, weil es sich bei den der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung zu Grunde liegenden Genehmigungen um eine Angelegenheit des Grundverkehrs handelt und §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes bestimmt, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall in Angelegenheiten des Grundverkehrs 3.600,-- Euro nicht übersteigen darf.
Die Gesetzwidrigkeit erfasst die gesamte Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung, da eine Beschränkung auf den Höchstbetrag - wie der antragstellende UVS zutreffend ausgeführt hat - dazu führen würde, dass es überhaupt keinen Höchstbetrag mehr für diese Verwaltungsabgabe gäbe und somit die Gesetzwidrigkeit weiter bestünde.
3. Die Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. 13/2005, wurde zwar mit LGBl. 88/2009 abgeändert, gehört jedoch mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich weiterhin dem Rechtsbestand an. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, dass die genannte Bestimmung als gesetzwidrig aufzuheben ist. 3. Die Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung, Landesgesetzblatt 13 aus 2005,, wurde zwar mit Landesgesetzblatt 88 aus 2009, abgeändert, gehört jedoch mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich weiterhin dem Rechtsbestand an. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, dass die genannte Bestimmung als gesetzwidrig aufzuheben ist.
4. Die Verpflichtung zur Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Verwaltungsabgaben, Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V118.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011