TE Vfgh Erkenntnis 2010/6/14 V118/09 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2010
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3800 Verwaltungsabgaben

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3
B-VG Art139 Abs4
Vlbg VerwaltungsabgabenV TP42
Vlbg VerwaltungsabgabenG §2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Tarifpost der Vorarlberger Verwaltungsabgabenverordnung wegen Übersteigens der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze

Spruch

Tarifpost 42 der Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 13/2005, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Tarifpost 42 der Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2005,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. §2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungsabgabenrömisch eins. 1. §2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungsabgaben

in den Angelegenheiten der Landes- und der Gemeindeverwaltung (in der Folge: Vbg. Verwaltungsabgabengesetz), LGBl. 10/1974 idF LGBl. 58/2001, bestimmt Folgendes:in den Angelegenheiten der Landes- und der Gemeindeverwaltung (in der Folge: Vbg. Verwaltungsabgabengesetz), Landesgesetzblatt 10 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt 58 aus 2001,, bestimmt Folgendes:

"Die Landesregierung hat das Ausmaß der gemäß §1 zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in festen Sätzen (Tarifen), die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, durch Verordnung festzulegen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1.090 Euro, in Angelegenheiten des Grundverkehrs und der Baupolizei jedoch 3.600 Euro, nicht übersteigen."

2. Gemäß Tarifpost 42 der Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (in der Folge: Verwaltungsabgabenverordnung), LGBl. 13/2005, in ihrer Stammfassung beträgt die Verwaltungsabgabe für die Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer (§7 Abs1 des Vbg. Grunderwerbsgesetzes): 2. Gemäß Tarifpost 42 der Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (in der Folge: Verwaltungsabgabenverordnung), Landesgesetzblatt 13 aus 2005,, in ihrer Stammfassung beträgt die Verwaltungsabgabe für die Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer (§7 Abs1 des Vbg. Grunderwerbsgesetzes):

        "5 v.T. vom Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer

bzw. des Pfandrechts oder 5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen

am achtfachen Einheitswert des Grundvermögens dieser Gesellschaft in

Vorarlberg,

mindestens jedoch                                45,80 Euro

und höchstens                                 3.879,70 Euro".

3. Mit LGBl. 88/2009, kundgemacht am 22. Dezember 2009, wurde in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung der Ausdruck "3.879,70 Euro" durch den Ausdruck "3.600,00 Euro" ersetzt. 3. Mit Landesgesetzblatt 88 aus 2009,, kundgemacht am 22. Dezember 2009, wurde in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung der Ausdruck "3.879,70 Euro" durch den Ausdruck "3.600,00 Euro" ersetzt.

II. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (in der Folge: UVS) sind zwei Berufungen jeweils gegen die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung anhängig. Den Berufungswerbern war mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 9. Oktober 2008 bzw. vom 4. Juni 2009 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §7 Abs1 des Vbg. Grundverkehrsgesetzes erteilt und gleichzeitig die genannte Verwaltungsabgabe, und zwar jeweils in der Höhe von 3.879,70 Euro, vorgeschrieben worden.römisch zwei. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (in der Folge: UVS) sind zwei Berufungen jeweils gegen die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung anhängig. Den Berufungswerbern war mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 9. Oktober 2008 bzw. vom 4. Juni 2009 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §7 Abs1 des Vbg. Grundverkehrsgesetzes erteilt und gleichzeitig die genannte Verwaltungsabgabe, und zwar jeweils in der Höhe von 3.879,70 Euro, vorgeschrieben worden.

2. Aus Anlass dieser Berufungsverfahren entstanden beim UVS Zweifel ob der Gesetzmäßigkeit der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung idF LGBl. 13/2005, weshalb er gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 B-VG die beim Verfassungsgerichtshof zu V118/09 und V119/09 protokollierten Anträge stellte. In seiner Begründung führt der UVS aus, dass es sich bei den der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung zu Grunde liegenden Genehmigungen um Angelegenheiten des Grundverkehrs handle, in denen gemäß §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes die Verwaltungsabgabe 3.600,-- Euro nicht übersteigen dürfe. Der in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung festgelegte Höchstbetrag liege jedoch bei 3.879,70 Euro. Der antragstellende UVS erachtet eine Aufhebung der gesamten Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung für erforderlich, da eine Aufhebung lediglich des Höchstbetrages dazu führen würde, dass es überhaupt keinen Höchstbetrag mehr für diese Verwaltungsabgabe gäbe und somit die Gesetzwidrigkeit weiter bestünde. 2. Aus Anlass dieser Berufungsverfahren entstanden beim UVS Zweifel ob der Gesetzmäßigkeit der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2005,, weshalb er gemäß Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG die beim Verfassungsgerichtshof zu V118/09 und V119/09 protokollierten Anträge stellte. In seiner Begründung führt der UVS aus, dass es sich bei den der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung zu Grunde liegenden Genehmigungen um Angelegenheiten des Grundverkehrs handle, in denen gemäß §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes die Verwaltungsabgabe 3.600,-- Euro nicht übersteigen dürfe. Der in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung festgelegte Höchstbetrag liege jedoch bei 3.879,70 Euro. Der antragstellende UVS erachtet eine Aufhebung der gesamten Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung für erforderlich, da eine Aufhebung lediglich des Höchstbetrages dazu führen würde, dass es überhaupt keinen Höchstbetrag mehr für diese Verwaltungsabgabe gäbe und somit die Gesetzwidrigkeit weiter bestünde.

3. Die Vbg. Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie einräumt, dass bei Erlassung der Verwaltungsabgabenverordnung übersehen worden sei, dass gemäß §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes die Verwaltungsabgabe in Angelegenheiten des Grundverkehrs im Einzelfall 3.600,-- Euro nicht übersteigen darf, gleichzeitig jedoch darauf hinweist, dass die Verwaltungsabgabenverordnung mit LGBl. 88/2009 bereits geändert und an §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes angepasst worden sei. 3. Die Vbg. Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie einräumt, dass bei Erlassung der Verwaltungsabgabenverordnung übersehen worden sei, dass gemäß §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes die Verwaltungsabgabe in Angelegenheiten des Grundverkehrs im Einzelfall 3.600,-- Euro nicht übersteigen darf, gleichzeitig jedoch darauf hinweist, dass die Verwaltungsabgabenverordnung mit Landesgesetzblatt 88 aus 2009, bereits geändert und an §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes angepasst worden sei.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, dass der antragstellende UVS bei Erledigung der beiden bei ihm anhängigen Berufungen, die Anlass zur Stellung der vorliegenden Anträge boten, jeweils die Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung in der angefochtenen Fassung anzuwenden hätte.

Mit LGBl. 88/2009, kundgemacht am 22. Dezember 2009, wurde die angefochtene Bestimmung zwar novelliert; eine Rückwirkung auf vorher verwirklichte Sachverhalte wurde jedoch nicht angeordnet, sodass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtserwerbs durch die Grundverkehrs-Landeskommission (9. Oktober 2008 bzw. 4. Juni 2009) davon auszugehen ist, dass in den beim antragstellenden UVS anhängigen Berufungsverfahren die Tarifpost 42 der Anlage der Verwaltungsabgabenverordnung weiterhin in der Stammfassung LGBl. 13/2005 anzuwenden ist. Mit Landesgesetzblatt 88 aus 2009,, kundgemacht am 22. Dezember 2009, wurde die angefochtene Bestimmung zwar novelliert; eine Rückwirkung auf vorher verwirklichte Sachverhalte wurde jedoch nicht angeordnet, sodass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtserwerbs durch die Grundverkehrs-Landeskommission (9. Oktober 2008 bzw. 4. Juni 2009) davon auszugehen ist, dass in den beim antragstellenden UVS anhängigen Berufungsverfahren die Tarifpost 42 der Anlage der Verwaltungsabgabenverordnung weiterhin in der Stammfassung Landesgesetzblatt 13 aus 2005, anzuwenden ist.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.

2. In der Sache:

Die Vbg. Landesregierung ist im Verordnungsprüfungsverfahren den in den Anträgen des UVS dargelegten Bedenken nicht entgegengetreten. Sie gesteht vielmehr ein, bei Erlassung der Verwaltungsabgabenverordnung mit LGBl. 13/2005 übersehen zu haben, dass die Verwaltungsabgabe in Angelegenheiten des Grundverkehrs im Einzelfall 3.600,-- Euro nicht übersteigen dürfe. Die Vbg. Landesregierung ist im Verordnungsprüfungsverfahren den in den Anträgen des UVS dargelegten Bedenken nicht entgegengetreten. Sie gesteht vielmehr ein, bei Erlassung der Verwaltungsabgabenverordnung mit Landesgesetzblatt 13 aus 2005, übersehen zu haben, dass die Verwaltungsabgabe in Angelegenheiten des Grundverkehrs im Einzelfall 3.600,-- Euro nicht übersteigen dürfe.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom antragstellenden UVS vertretene Auffassung, dass der in der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung in der Stammfassung festgesetzte Höchstbetrag von 3.879,70 Euro den gesetzlichen Vorgaben widerspricht, weil es sich bei den der Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung zu Grunde liegenden Genehmigungen um eine Angelegenheit des Grundverkehrs handelt und §2 des Vbg. Verwaltungsabgabengesetzes bestimmt, dass die Verwaltungsabgabe im Einzelfall in Angelegenheiten des Grundverkehrs 3.600,-- Euro nicht übersteigen darf.

Die Gesetzwidrigkeit erfasst die gesamte Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung, da eine Beschränkung auf den Höchstbetrag - wie der antragstellende UVS zutreffend ausgeführt hat - dazu führen würde, dass es überhaupt keinen Höchstbetrag mehr für diese Verwaltungsabgabe gäbe und somit die Gesetzwidrigkeit weiter bestünde.

3. Die Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. 13/2005, wurde zwar mit LGBl. 88/2009 abgeändert, gehört jedoch mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich weiterhin dem Rechtsbestand an. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, dass die genannte Bestimmung als gesetzwidrig aufzuheben ist. 3. Die Tarifpost 42 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung, Landesgesetzblatt 13 aus 2005,, wurde zwar mit Landesgesetzblatt 88 aus 2009, abgeändert, gehört jedoch mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich weiterhin dem Rechtsbestand an. Der Verfassungsgerichtshof hatte daher auszusprechen, dass die genannte Bestimmung als gesetzwidrig aufzuheben ist.

4. Die Verpflichtung zur Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsabgaben, Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V118.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten