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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §65 Abs1Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vomrömisch eins. 1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom
1. Februar 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 zugestellt.
2. Mit Beschluss vom 9. März 2010 gewährte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe. Der Bescheid, mit dem die Salzburger Rechtsanwaltskammer einen Verfahrenshelfer bestellte, wurde diesem am 24. März 2010 zugestellt.
3. Mit einem am 4. Mai 2010 zur Post gegebenen Schriftsatz, der am 6. Mai 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, wurde Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben und die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art8 EMRK behauptet. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde wurde die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG beantragt.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Gemäß §82 Abs1 VfGG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sechs Wochen ab Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 9. Februar 2010 zugestellt. Die sechswöchige Frist endete daher am 23. März 2010. Gemäß §464 Abs3, §505 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wäre diese Frist nur dann unterbrochen worden, wenn der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt hätte. 1. Gemäß §82 Abs1 VfGG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sechs Wochen ab Zustellung des letztinstanzlichen Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 9. Februar 2010 zugestellt. Die sechswöchige Frist endete daher am 23. März 2010. Gemäß §464 Abs3, §505 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG wäre diese Frist nur dann unterbrochen worden, wenn der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt hätte.
Der Beschwerdeführer stellte jedoch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof. Durch diesen Antrag wurde aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht unterbrochen, weil die Verfahrenshilfe gemäß §65 Abs1 erster Satz ZPO iVm §35 Abs1 VfGG beim Prozessgericht erster Instanz - also beim Verfassungsgerichtshof - zu beantragen ist. Der Beschwerdeführer stellte jedoch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof. Durch diesen Antrag wurde aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht unterbrochen, weil die Verfahrenshilfe gemäß §65 Abs1 erster Satz ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG beim Prozessgericht erster Instanz - also beim Verfassungsgerichtshof - zu beantragen ist.
2. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. (vgl. VfSlg. 13.747/1994) 2. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen. vergleiche VfSlg. 13.747 aus 1994,)
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B591.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011