RS Vfgh 2010/6/14 B1516/09

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Veröffentlicht am 14.06.2010
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EMRK Art10
ÄrzteG 1998 §43
  1. ÄrzteG 1998 § 43 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 43 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  5. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  6. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 20.10.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  8. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  9. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 43 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Leitsatz

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Geldstrafe über einen deutschen Arzt wegen Vortäuschung der ärztlichen Berufsberechtigung aufgrund einer Postwurfsendung; Maßstab eines aufmerksamen Lesers anzulegen; keine Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes durch den in der Aussendung verwendeten Briefkopf und die Anführung einer Faxnummer

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist ein in Deutschland niedergelassener Arzt, der unbestritten auf Grund seines Abschlusses des Studiums der Medizin zum Führen des Titels "Dr. med." im Zusammenhalt mit seinem Namen berechtigt ist.

Wenn nun die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Verwendung des Begriffes "Service Center" und des Ausdrucks "Dr. med. Michael S..."

im Zusammenhalt mit einer im Briefkopf einer Postwurfsendung angegebenen Postfachadresse einer vom Beschwerdeführer als Chefredakteur herausgegebenen Gesundheitszeitschrift sowie die Anführung einer Faxnummer und die mehrfache Erwähnung einer "Gesundheits-Praxis" in dem besagten Schreiben geeignet seien, den Tatbestand des §43 Abs3 ÄrzteG 1998 zu erfüllen bzw die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich vorzutäuschen, ist ihr ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen:

Bei der Beurteilung der Postwurfsendung ist nicht auf einen "unbefangenen", sondern auf den Maßstab eines "einigermaßen aufmerksamen Lesers" abzustellen (vgl dazu zuletzt VfGH 22.09.08, B53/07). Diesem ist es - nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die dem Schreiben angeschlossenen Artikel aus früheren Ausgaben des Printmediums - auch zumutbar, den Begriff "Service Center" an der im Briefkopf angeführten Adresse - insbesondere bei Lektüre der gesamten Postwurfsendung - nicht als Bezeichnung des Sitzes einer Arztpraxis, in der medizinische Leistungen angeboten werden, zu verstehen.Bei der Beurteilung der Postwurfsendung ist nicht auf einen "unbefangenen", sondern auf den Maßstab eines "einigermaßen aufmerksamen Lesers" abzustellen vergleiche dazu zuletzt VfGH 22.09.08, B53/07). Diesem ist es - nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf die dem Schreiben angeschlossenen Artikel aus früheren Ausgaben des Printmediums - auch zumutbar, den Begriff "Service Center" an der im Briefkopf angeführten Adresse - insbesondere bei Lektüre der gesamten Postwurfsendung - nicht als Bezeichnung des Sitzes einer Arztpraxis, in der medizinische Leistungen angeboten werden, zu verstehen.

Dass der verwendete Briefkopf der Aussendung, die den Bezug einer Gesundheitszeitschrift bewirbt, und die zusätzliche Anführung einer Faxnummer allein geeignet sein sollen, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich vorzutäuschen und so den Verwaltungsstraftatbestand des §43 Abs3 ÄrzteG 1998 zu erfüllen, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1516.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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