RS Vfgh 2010/6/14 B1050/09

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Veröffentlicht am 14.06.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
DSt 1990 §1
RAO §9, §10
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; vertretbare Annahme einer verbotenen Doppelvertretung; keine Bedenken gegen dieses gesetzlich festgelegte Verbot

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §10 RAO.

Das Verbot der Doppelvertretung liegt im öffentlichen Interesse, denn es dient dem Schutz der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien. Seine Einhaltung wird für das zwischen Rechtsanwalt und Klient bestehende Treueverhältnis für wesentlich erachtet. Ebenso ist es für das allgemeine Bild der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit von Bedeutung (vgl VfSlg 17312/2004). Da das Verbot der Doppelvertretung nicht grundsätzlich die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließt, sondern nur Fallkonstellationen festlegt, in denen ein Tätigwerden unzulässig ist, ist diese Bestimmung nicht unverhältnismäßig und verletzt daher weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums noch auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.Das Verbot der Doppelvertretung liegt im öffentlichen Interesse, denn es dient dem Schutz der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien. Seine Einhaltung wird für das zwischen Rechtsanwalt und Klient bestehende Treueverhältnis für wesentlich erachtet. Ebenso ist es für das allgemeine Bild der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit von Bedeutung vergleiche VfSlg 17312 aus 2004,). Da das Verbot der Doppelvertretung nicht grundsätzlich die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließt, sondern nur Fallkonstellationen festlegt, in denen ein Tätigwerden unzulässig ist, ist diese Bestimmung nicht unverhältnismäßig und verletzt daher weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums noch auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Vertretbare Annahme, dass eine formelle Doppelvertretung nicht die Gefahr einer Interessenkollision voraussetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1050.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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