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27 RechtspflegeNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; vertretbare Annahme einer verbotenen Doppelvertretung; keine Bedenken gegen dieses gesetzlich festgelegte VerbotRechtssatz
Keine Bedenken gegen §10 RAO.
Das Verbot der Doppelvertretung liegt im öffentlichen Interesse, denn es dient dem Schutz der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien. Seine Einhaltung wird für das zwischen Rechtsanwalt und Klient bestehende Treueverhältnis für wesentlich erachtet. Ebenso ist es für das allgemeine Bild der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit von Bedeutung (vgl VfSlg 17312/2004). Da das Verbot der Doppelvertretung nicht grundsätzlich die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließt, sondern nur Fallkonstellationen festlegt, in denen ein Tätigwerden unzulässig ist, ist diese Bestimmung nicht unverhältnismäßig und verletzt daher weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums noch auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.Das Verbot der Doppelvertretung liegt im öffentlichen Interesse, denn es dient dem Schutz der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien. Seine Einhaltung wird für das zwischen Rechtsanwalt und Klient bestehende Treueverhältnis für wesentlich erachtet. Ebenso ist es für das allgemeine Bild der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit von Bedeutung vergleiche VfSlg 17312 aus 2004,). Da das Verbot der Doppelvertretung nicht grundsätzlich die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließt, sondern nur Fallkonstellationen festlegt, in denen ein Tätigwerden unzulässig ist, ist diese Bestimmung nicht unverhältnismäßig und verletzt daher weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums noch auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.
Vertretbare Annahme, dass eine formelle Doppelvertretung nicht die Gefahr einer Interessenkollision voraussetzt.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1050.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011