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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderats- und Bürgermeisterdirektwahl in Oberösterreich; kein rechtswidriger Eingriff des Bürgermeisters in die Wahlwerbung; keine Verletzung der Freiheit der WahlenRechtssatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderats- und Bürgermeisterdirektwahl der Gemeinde Edt bei Lambach vom 27.09.09.
Keine Verpflichtung der Gemeindewahlbehörde zur Information der vorschlagsberechtigten Wählergruppen über die Fristen gem §14 Oö KommunalwahlO bzw für die Namhaftmachung der Zeugen gem §45 leg cit.
Keine Rechtswidrigkeit durch "Verbreitung falscher Nachrichten" durch eine Aussendung der ÖVP: Teil der Wahlwerbung und nicht des Wahlverfahrens. Keine Befugnis des VfGH zur Beurteilung der Strafbarkeit eines Vorgangs.
Kein rechtswidriger Eingriff des Bürgermeisters in die Wahlwerbung durch eine kurz vor der Wahl verbreitete "Klarstellung" im Amtsblatt der Gemeinde.
Keine Verletzung der Freiheit der Wahlen:
Die von der Anfechtungswerberin kritisierte Aussendung ist zwar das Amtsblatt der Gemeinde Edt bei Lambach mit Gemeindewappen und der Fertigungsklausel "Bürgermeister" unter Angabe des Vor- und Familiennamens des Amtsträgers sowie unter Beifügung seiner Unterschrift. Damit ist die Aussendung eine solche eines Gemeindeorgans und nicht etwa eine - im Rahmen der Wahlwerbung übliche - (Meinungs-)Äußerung von Personen, die erkennbar als Repräsentanten einer (wahlwerbenden) Partei auftreten, mögen sie daneben auch eine staatliche Funktion oder - so wie hier - eine Gemeindefunktion innehaben.
Insoweit die Anfechtungswerberin jedoch vorbringt, dass ihr Bürgermeisterkandidat als Verleumder dargestellt worden sei, ist festzuhalten, dass anders als in VfSlg 17418/2004 im vorliegenden Fall nicht ein Wahlwerber namentlich genannt wurde und sich die Aussendung nicht in subjektiv wertender Weise gegen einen bestimmten Wahlwerber wendete. Keine Erhebung einer konkreten Anschuldigung.Insoweit die Anfechtungswerberin jedoch vorbringt, dass ihr Bürgermeisterkandidat als Verleumder dargestellt worden sei, ist festzuhalten, dass anders als in VfSlg 17418 aus 2004, im vorliegenden Fall nicht ein Wahlwerber namentlich genannt wurde und sich die Aussendung nicht in subjektiv wertender Weise gegen einen bestimmten Wahlwerber wendete. Keine Erhebung einer konkreten Anschuldigung.
Zulässige Gegendarstellung durch den Bürgermeister: Im Rahmen einer solchen Reaktion auf eine Kritik ist es nämlich nicht unsachlich, wenn die Geschehnisse auch aus der Sicht des Kritisierten dargestellt werden. Die behauptete Rechtswidrigkeit hat sich daher nicht erwiesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Wahlrecht freies, Wahlwerbung, Gemeinderat, BürgermeisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:WI4.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011