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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach strafrechtlicher Verurteilung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers; keine verfassungskonforme Interessenabwägung im Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in ÖsterreichRechtssatz
Keine verfassungskonforme Interessenabwägung in Hinblick auf Art8
EMRK.
Es ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid gänzlich außer Acht gelassen hat. Darüber hinaus hat sie es unterlassen, sonstige für den Beschwerdeführer sprechende Aspekte in die Abwägung einzustellen. Insbesondere hätte sie auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die familiäre Situation des Beschwerdeführers, die geringfügigen Kenntnisse der albanischen Sprache und die Teilnahme am sozialen Leben Bedacht nehmen müssen. Weiters hätte der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatstaat Mazedonien - bis auf seinen betreuungsbedürftigen 84-jährigen Großvater - keinerlei Bindungen mehr hat, Beachtung finden müssen.
Im Übrigen hätte sich die belangte Behörde mit den Abwägungskriterien der Judikatur des EGMR, beginnend mit EGMR 18.02.91, Fall Moustaquim, Appl 12313/86, ÖJZ 1991, 452, sowie insbesondere EGMR 23.06.08 (GK), Fall Maslov, Appl 1638/03, ÖJZ 2008, 779-782 (mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.01.10, Fall A. W. Khan, Appl 47486/06), auseinandersetzen müssen.
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B917.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011