RS Vfgh 2010/6/16 B917/09

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Veröffentlicht am 16.06.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §60, §66

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach strafrechtlicher Verurteilung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers; keine verfassungskonforme Interessenabwägung im Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich

Rechtssatz

Keine verfassungskonforme Interessenabwägung in Hinblick auf Art8

EMRK.

Es ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid gänzlich außer Acht gelassen hat. Darüber hinaus hat sie es unterlassen, sonstige für den Beschwerdeführer sprechende Aspekte in die Abwägung einzustellen. Insbesondere hätte sie auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die familiäre Situation des Beschwerdeführers, die geringfügigen Kenntnisse der albanischen Sprache und die Teilnahme am sozialen Leben Bedacht nehmen müssen. Weiters hätte der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatstaat Mazedonien - bis auf seinen betreuungsbedürftigen 84-jährigen Großvater - keinerlei Bindungen mehr hat, Beachtung finden müssen.

Im Übrigen hätte sich die belangte Behörde mit den Abwägungskriterien der Judikatur des EGMR, beginnend mit EGMR 18.02.91, Fall Moustaquim, Appl 12313/86, ÖJZ 1991, 452, sowie insbesondere EGMR 23.06.08 (GK), Fall Maslov, Appl 1638/03, ÖJZ 2008, 779-782 (mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.01.10, Fall A. W. Khan, Appl 47486/06), auseinandersetzen müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B917.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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