RS Vfgh 2010/6/24 V44/09

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 27.04.04 betr ein Halte- und Parkverbot in Wien 2., B 227 Untere Donaustraße
StVO 1960 §94f
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 94f heute
  2. StVO 1960 § 94f gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. StVO 1960 § 94f gültig von 01.10.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 94f gültig von 01.10.1969 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien; keine Verletzung des Anhörungsrechtes der Rechtsanwaltskammer, keine spezifische Interessenbetroffenheit von Rechtsanwälten

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 27.04.04 betr ein Halte- und Parkverbot in Wien 2., B 227 Untere Donaustraße vor ON 21-23.

Im vorliegenden Fall liegt keine "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte vor, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte. Die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens ist nicht mit jenen Verhältnissen vergleichbar, die in den Erkenntnissen VfSlg 9818/1983, 13783/1994 und 15470/1999 zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (vgl VfSlg 16448/2002 mwN) der Auffassung, dass durch die vorliegende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer "spezifischen Weise" berührt sind. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ist vielmehr "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die Verordnung betroffen.Im vorliegenden Fall liegt keine "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte vor, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte. Die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens ist nicht mit jenen Verhältnissen vergleichbar, die in den Erkenntnissen VfSlg 9818 aus 1983,, 13783 aus 1994, und 15470 aus 1999, zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung vergleiche VfSlg 16448 aus 2002, mwN) der Auffassung, dass durch die vorliegende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer "spezifischen Weise" berührt sind. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ist vielmehr "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die Verordnung betroffen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot, Anhörungsrecht, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V44.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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