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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien; keine Verletzung des Anhörungsrechtes der Rechtsanwaltskammer, keine spezifische Interessenbetroffenheit von RechtsanwältenRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 27.04.04 betr ein Halte- und Parkverbot in Wien 2., B 227 Untere Donaustraße vor ON 21-23.
Im vorliegenden Fall liegt keine "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte vor, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte. Die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens ist nicht mit jenen Verhältnissen vergleichbar, die in den Erkenntnissen VfSlg 9818/1983, 13783/1994 und 15470/1999 zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (vgl VfSlg 16448/2002 mwN) der Auffassung, dass durch die vorliegende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer "spezifischen Weise" berührt sind. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ist vielmehr "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die Verordnung betroffen.Im vorliegenden Fall liegt keine "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte vor, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte. Die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens ist nicht mit jenen Verhältnissen vergleichbar, die in den Erkenntnissen VfSlg 9818 aus 1983,, 13783 aus 1994, und 15470 aus 1999, zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung vergleiche VfSlg 16448 aus 2002, mwN) der Auffassung, dass durch die vorliegende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer "spezifischen Weise" berührt sind. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ist vielmehr "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die Verordnung betroffen.
Schlagworte
Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot, Anhörungsrecht, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V44.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011