RS Vfgh 2010/6/24 B88/09

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §9
RL-BA 1977 §18
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Unterstellung einer Verschleppungsabsicht hinsichtlich eines Kollegen

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde in der Äußerung des Beschwerdeführers ein Disziplinarvergehen erblickt, unterstellt sie §18 RL-BA 1977 in Verbindung mit §1 DSt 1990 einen verfassungswidrigen Inhalt. Vor dem Hintergrund der Schranken des Art10 EMRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie - wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang (vgl VfSlg 13122/1992, 16267/2001, 18134/2007) - nur den Unmut des Beschwerdeführers über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht hat. Der Verfassungsgerichtshof ist - unter den gegebenen Umständen - der Meinung, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden.Wenn die belangte Behörde in der Äußerung des Beschwerdeführers ein Disziplinarvergehen erblickt, unterstellt sie §18 RL-BA 1977 in Verbindung mit §1 DSt 1990 einen verfassungswidrigen Inhalt. Vor dem Hintergrund der Schranken des Art10 EMRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie - wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang vergleiche VfSlg 13122 aus 1992,, 16267 aus 2001,, 18134 aus 2007,) - nur den Unmut des Beschwerdeführers über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht hat. Der Verfassungsgerichtshof ist - unter den gegebenen Umständen - der Meinung, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B88.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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