Index
27 RechtspflegeNorm
EMRK Art10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Unterstellung einer Verschleppungsabsicht hinsichtlich eines KollegenRechtssatz
Wenn die belangte Behörde in der Äußerung des Beschwerdeführers ein Disziplinarvergehen erblickt, unterstellt sie §18 RL-BA 1977 in Verbindung mit §1 DSt 1990 einen verfassungswidrigen Inhalt. Vor dem Hintergrund der Schranken des Art10 EMRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie - wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang (vgl VfSlg 13122/1992, 16267/2001, 18134/2007) - nur den Unmut des Beschwerdeführers über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht hat. Der Verfassungsgerichtshof ist - unter den gegebenen Umständen - der Meinung, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden.Wenn die belangte Behörde in der Äußerung des Beschwerdeführers ein Disziplinarvergehen erblickt, unterstellt sie §18 RL-BA 1977 in Verbindung mit §1 DSt 1990 einen verfassungswidrigen Inhalt. Vor dem Hintergrund der Schranken des Art10 EMRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie - wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang vergleiche VfSlg 13122 aus 1992,, 16267 aus 2001,, 18134 aus 2007,) - nur den Unmut des Beschwerdeführers über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht hat. Der Verfassungsgerichtshof ist - unter den gegebenen Umständen - der Meinung, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass ihre öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B88.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011