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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Auflösung eines Vereins wegen dem Verein zurechenbaren strafbaren Verhaltens des ObmannsRechtssatz
Nach rechtskräftiger Auflösung eines Vereins sind die ehemaligen Vereinsmitglieder als Träger der Vereinsfreiheit berechtigt, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Vereinsfreiheit geltend zu machen.
Zulässige behördliche Auflösung des Vereins im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung iSd Art11 Abs2 EMRK gemäß §29 Abs1 VereinsG 2002.
Keine Verletzung des Art6 EMRK durch Berücksichtigung einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen versuchten schweren Betruges und Übernahme der in diesem Urteil getroffenen Feststellungen.
Die Behörde konnte mit Recht davon ausgehen, dass diese vom Obmann des Vereins entfaltete - auch statutenwidrige - Tätigkeit, für welche die Rechtsform des Vereins offenbar vorgeschoben wurde, nicht durch das VereinsG 2002 gedeckt war.
Keine unzulässige Doppelbestrafung durch eine durch gerichtlich strafbare Handlung veranlasste verwaltungsbehördliche Maßnahme (vgl VfSlg 17025/2003).Keine unzulässige Doppelbestrafung durch eine durch gerichtlich strafbare Handlung veranlasste verwaltungsbehördliche Maßnahme vergleiche VfSlg 17025 aus 2003,).
Schlagworte
Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B654.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011