TE Vfgh Beschluss 2010/6/24 B637/10

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs3
ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines abermals mangelhaften Verfahrenshilfeantrags ohne neuerliche Erteilung eines Verbesserungsauftrags

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter stellte u.a. zu den Zahlen B1953/08, B1893/08, B1892/08 und B745/06 zahlreiche Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die auf Grund von Formgebrechen einer ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht zugänglich waren. Allein im Jahr 2009 langten beim Verfassungsgerichtshof acht Verfahrenshilfeanträge ein (B332/09, B333/09, B591/09, B717/09, B718/09, B725/09, B1086/09, B1199/09), denen weder ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis noch die Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des angefochten Bescheides in einer leserlichen Form beigelegt war. In sieben dieser Verfahren musste der Einschreiter aufgefordert werden, die Formgebrechen zu beheben; der achte Antrag wurde wegen Verspätung zurückgewiesen.

2. Mit Faxeingabe vom 20. Mai 2010 langte beim Verfassungsgerichtshof am 21. Mai 2010 wiederum ein Verfahrenshilfeantrag ein, dem weder ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis noch eine Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides angeschlossen war.

3. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VfGG) wurde von einem Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis und eine Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses und der Vorlage einer Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides wissen musste. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406). 3. Unter Bedachtnahme auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO (§35 VfGG) wurde von einem Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis und eine Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses und der Vorlage einer Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides wissen musste. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen vergleiche hiezu OGH v. 3.5.1966, EvBl. 1966/406).

4. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden. 5. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B637.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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