RS Vfgh 2010/6/24 B552/09

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
Tir RaumOG 1994 §16
VwGG §63 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch einen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin stattgebenden Bescheid mit bindenden Vorgaben für die Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Verwendung ihrer Wohnung als Freizeitwohnsitz; Beschwerdelegitimation gegeben; denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Auswahlbefugnis der belangten Behörde, einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümer für die Auswahl bestimmter Wohnungen als Freizeitwohnsitze erforderlich

Rechtssatz

Aufhebung von Bescheiden des Stadtrates der Stadtgemeinde Kitzbühel betr Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung der Wohnungen der mitbeteiligten Parteien als Freizeitwohnsitz im angefochtenen Vorstellungsbescheid; Bindungswirkung hinsichtlich des Inhaltes der neuerlichen Entscheidung des Stadtrates; Hinweis auf die Bindungswirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid.

Daraus ergibt sich insgesamt eine Bindung an eine bestimmte Art der Vorgangsweise und Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, durch die die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht verletzt sein kann.

Keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir RaumOG (siehe VfSlg 17976/2006).Keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir RaumOG (siehe VfSlg 17976 aus 2006,).

Eingriff ins Eigentumsrecht zufolge Versagung der freien Ausübung des aus dem Eigentum erfließenden Rechtes zur Benützung der Wohnung der Beschwerdeführerin; keine Enteignung, sondern Eigentumsbeschränkung.

Denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Auswahlbefugnis der belangten Behörde, einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümer für die Auswahl bestimmter Wohnungen als Freizeitwohnsitze erforderlich, wenn dadurch die Benützung anderer Wohnungen als Freizeitwohnsitze durch andere Wohnungseigentümer ausgeschlossen wird.

Die belangte Behörde überbindet im angefochtenen Bescheid den Behörden der Stadtgemeinde Kitzbühel die im Erkenntnis VwGH 25.04.06, Z2004/06/0143 (und ebenso im Erkenntnis VwGH 09.09.08, Z2007/06/0048) enthaltene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die angesprochene Auswahlbefugnis durch die Behörde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-, Wohnungseigentum, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), Ersatzbescheid, VfGH / Legitimation, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B552.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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