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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch einen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin stattgebenden Bescheid mit bindenden Vorgaben für die Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Verwendung ihrer Wohnung als Freizeitwohnsitz; Beschwerdelegitimation gegeben; denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Auswahlbefugnis der belangten Behörde, einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümer für die Auswahl bestimmter Wohnungen als Freizeitwohnsitze erforderlichRechtssatz
Aufhebung von Bescheiden des Stadtrates der Stadtgemeinde Kitzbühel betr Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung der Wohnungen der mitbeteiligten Parteien als Freizeitwohnsitz im angefochtenen Vorstellungsbescheid; Bindungswirkung hinsichtlich des Inhaltes der neuerlichen Entscheidung des Stadtrates; Hinweis auf die Bindungswirkung aufhebender Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid.
Daraus ergibt sich insgesamt eine Bindung an eine bestimmte Art der Vorgangsweise und Entscheidung im fortgesetzten Verfahren, durch die die Beschwerdeführerin in einem subjektiven Recht verletzt sein kann.
Keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir RaumOG (siehe VfSlg 17976/2006).Keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir RaumOG (siehe VfSlg 17976 aus 2006,).
Eingriff ins Eigentumsrecht zufolge Versagung der freien Ausübung des aus dem Eigentum erfließenden Rechtes zur Benützung der Wohnung der Beschwerdeführerin; keine Enteignung, sondern Eigentumsbeschränkung.
Denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Auswahlbefugnis der belangten Behörde, einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümer für die Auswahl bestimmter Wohnungen als Freizeitwohnsitze erforderlich, wenn dadurch die Benützung anderer Wohnungen als Freizeitwohnsitze durch andere Wohnungseigentümer ausgeschlossen wird.
Die belangte Behörde überbindet im angefochtenen Bescheid den Behörden der Stadtgemeinde Kitzbühel die im Erkenntnis VwGH 25.04.06, Z2004/06/0143 (und ebenso im Erkenntnis VwGH 09.09.08, Z2007/06/0048) enthaltene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die angesprochene Auswahlbefugnis durch die Behörde.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-, Wohnungseigentum, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), Ersatzbescheid, VfGH / Legitimation, VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B552.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011