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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / StaatsangehörigkeitLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzulassung eines Unionsbürgers zur Rechtsanwaltsprüfung mangels Eintragung in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter in Österreich; keine Bedenken gegen die in der Rechtsanwaltsordnung und im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geforderte praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt; kein Widerspruch zum UnionsrechtRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Vorlagepflicht der OBDK; Übereinstimmung der in der RAO und im RechtsanwaltsprüfungsG geforderten praktischen Verwendung mit dem Unionsrecht ("acte clair"); Berechtigung des innerstaatlichen Gesetzgebers zur Normierung von Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung; Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 30.11.95, Rs C-55/94, Gebhard.
Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes; Geltung gemäß Art18 AEUV auch für Unionsbürger (vgl B887/09, E v 10.06.10); keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren, Leistung von Zeiten praktischer Verwendung erst nach Studienabschluss möglich.Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes; Geltung gemäß Art18 AEUV auch für Unionsbürger vergleiche B887/09, E v 10.06.10); keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren, Leistung von Zeiten praktischer Verwendung erst nach Studienabschluss möglich.
Keine Verletzung der Erwerbsausübungs- und der Berufswahl- und -ausbildungsfreiheit; keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK, mündliche Verhandlung gar nicht beantragt.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht, EU-Recht, Erwerbsausübungsfreiheit, fair trial, Berufswahl- und BerufsausbildungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B538.2009Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012