TE Vfgh Beschluss 2010/6/25 WI-6/10

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Nö GRWO 1994 §56
VfGG §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend eine Gemeinderatswahl als verspätet

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Am 14. März 2010 fand die Gemeinderatswahl der Gemeinderömisch eins. 1. Am 14. März 2010 fand die Gemeinderatswahl der Gemeinde

Wienerwald statt. Diese Wahl wurde gemäß §56 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 112 idF LGBl. 93/2009 (im Folgenden: NÖ GRWO), vom Anfechtungswerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Gemeindebürgerliste (GBL) bei der Landes-Hauptwahlbehörde angefochten. Mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 3. Mai 2010 wurde dieser Wahlanfechtung nicht stattgegeben. Der Bescheid wurde dem Anfechtungswerber laut dem - dem Verfassungsgerichtshof im Akt vorliegenden - Rückschein am 11. Mai 2010 zugestellt.Wienerwald statt. Diese Wahl wurde gemäß §56 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 112 in der Fassung Landesgesetzblatt 93 aus 2009, (im Folgenden: NÖ GRWO), vom Anfechtungswerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Gemeindebürgerliste (GBL) bei der Landes-Hauptwahlbehörde angefochten. Mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 3. Mai 2010 wurde dieser Wahlanfechtung nicht stattgegeben. Der Bescheid wurde dem Anfechtungswerber laut dem - dem Verfassungsgerichtshof im Akt vorliegenden - Rückschein am 11. Mai 2010 zugestellt.

2. Mit der am 14. Juni 2010 zur Post gegebenen - auch als Beschwerde bezeichneten, aber vom Verfassungsgerichtshof als Anfechtung nach Art141 B-VG gewerteten - Wahlanfechtung ficht der Anfechtungswerber die Gemeinderatswahl der Gemeinde Wienerwald wegen näher dargelegter Rechtswidrigkeiten an und beantragt, den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde und die Gemeinderatswahl vom 14. März 2010 aufzuheben.

II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:römisch zwei. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Gemeinderat. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Gemäß §67 Abs2 Satz 2 VfGG sind nur solche Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.

Zur Anfechtung von Gemeinderatswahlen vor dem Verfassungsgerichtshof steht ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens, sodass eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde unzulässig wäre (vgl. VfSlg. 16.164/2001). Zur Anfechtung von Gemeinderatswahlen vor dem Verfassungsgerichtshof steht ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht vergleiche §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens, sodass eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde unzulässig wäre vergleiche VfSlg. 16.164 aus 2001,).

1.2. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

Eine solche administrative Wahlanfechtung an die Landes-Hauptwahlbehörde - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - sieht §56 NÖ GRWO vor.

1.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist daher die Zustellung des in letzter Instanz - im vorliegenden Fall: die Landes-Hauptwahlbehörde - ergangenen Bescheides. Diese Zustellung ist am 11. Mai 2010 erfolgt.

Die am 14. Juni 2010 zur Post gegebene Wahlanfechtung erweist sich daher als verspätet.

Die Wahlanfechtung war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen eingegangen werden musste.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderat, VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:WI6.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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