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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend eine Gemeinderatswahl als verspätetSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Am 14. März 2010 fand die Gemeinderatswahl der Gemeinderömisch eins. 1. Am 14. März 2010 fand die Gemeinderatswahl der Gemeinde
Wienerwald statt. Diese Wahl wurde gemäß §56 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 112 idF LGBl. 93/2009 (im Folgenden: NÖ GRWO), vom Anfechtungswerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Gemeindebürgerliste (GBL) bei der Landes-Hauptwahlbehörde angefochten. Mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 3. Mai 2010 wurde dieser Wahlanfechtung nicht stattgegeben. Der Bescheid wurde dem Anfechtungswerber laut dem - dem Verfassungsgerichtshof im Akt vorliegenden - Rückschein am 11. Mai 2010 zugestellt.Wienerwald statt. Diese Wahl wurde gemäß §56 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 112 in der Fassung Landesgesetzblatt 93 aus 2009, (im Folgenden: NÖ GRWO), vom Anfechtungswerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Gemeindebürgerliste (GBL) bei der Landes-Hauptwahlbehörde angefochten. Mit Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 3. Mai 2010 wurde dieser Wahlanfechtung nicht stattgegeben. Der Bescheid wurde dem Anfechtungswerber laut dem - dem Verfassungsgerichtshof im Akt vorliegenden - Rückschein am 11. Mai 2010 zugestellt.
2. Mit der am 14. Juni 2010 zur Post gegebenen - auch als Beschwerde bezeichneten, aber vom Verfassungsgerichtshof als Anfechtung nach Art141 B-VG gewerteten - Wahlanfechtung ficht der Anfechtungswerber die Gemeinderatswahl der Gemeinde Wienerwald wegen näher dargelegter Rechtswidrigkeiten an und beantragt, den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde und die Gemeinderatswahl vom 14. März 2010 aufzuheben.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:römisch zwei. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Gemeinderat. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Gemäß §67 Abs2 Satz 2 VfGG sind nur solche Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.
Zur Anfechtung von Gemeinderatswahlen vor dem Verfassungsgerichtshof steht ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens, sodass eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde unzulässig wäre (vgl. VfSlg. 16.164/2001). Zur Anfechtung von Gemeinderatswahlen vor dem Verfassungsgerichtshof steht ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht vergleiche §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens, sodass eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde unzulässig wäre vergleiche VfSlg. 16.164 aus 2001,).
1.2. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
Eine solche administrative Wahlanfechtung an die Landes-Hauptwahlbehörde - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - sieht §56 NÖ GRWO vor.
1.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist daher die Zustellung des in letzter Instanz - im vorliegenden Fall: die Landes-Hauptwahlbehörde - ergangenen Bescheides. Diese Zustellung ist am 11. Mai 2010 erfolgt.
Die am 14. Juni 2010 zur Post gegebene Wahlanfechtung erweist sich daher als verspätet.
Die Wahlanfechtung war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen eingegangen werden musste.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Wahlen, Gemeinderat, VfGH / Fristen, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:WI6.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011