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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen mangels Darlegung konkreter Bedenken bzw mangels Präjudizialität und wegen entschiedener SacheRechtssatz
Unterschiedliche Gebote im ersten bis dritten Satz des §1 der angefochtenen Verordnung; insoweit kein untrennbarer Zusammenhang.
Mangels Darlegung konkreter Bedenken sind der Hauptantrag (Aufhebung der Verordnung zur Gänze), soweit er sich nicht auf §1 zweiter und dritter Satz der angefochtenen Verordnung bezieht, sowie der Haupt- und Eventualantrag, soweit diese sich auf das Vorbringen der ungleichen faktischen Voraussetzungen für in- und ausländische Tankstellen stützen, zurückzuweisen.
Tankstelle der beklagten Partei im Anlassverfahren keine Automatentankstelle iSd §1 dritter Satz der angefochtenen Verordnung. Die Anwendung des §1 dritter Satz kommt daher im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht in Betracht.
Im Übrigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Hinblick auf das E v 11.03.10, V56/09 ua; keine neuen Bedenken vorgebracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Preisauszeichnung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V30.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011