TE Vfgh Beschluss 2010/6/25 U1139/10

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144a
  1. B-VG Art. 144a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

Leitsatz

Unzulässigkeit einer Beschwerde hinsichtlich der begehrten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Asylgerichtshofbeschwerde; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

I. Die Beschwerde wird, soweit sie die Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof begehrt, zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie die Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof begehrt, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Begründung:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofesrömisch eins. Mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes

wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Februar 2009, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 Asylgesetz 1997 nach Serbien ausgewiesen worden war, gemäß §71 Abs2 AVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid des Bundsasylamtes gemäß §63 Abs5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

In der auf Art144a B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt u.a., "der Verfassungsgerichtshof möge a) der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist [gemeint wohl: stattgeben,] in eventu b) den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben".

II. Soweit die Beschwerde die Stattgabe der Wiedereinsetzung inrömisch zwei. Soweit die Beschwerde die Stattgabe der Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof begehrt, ist sie unzulässig:

Weder Art144a B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen, die bei anderen Behörden wahrzunehmen sind, zu entscheiden.

Die Beschwerde war daher insoweit wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

III. Zur Beschwerde im Übrigen:römisch drei. Zur Beschwerde im Übrigen:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und §19 Abs3römisch vier. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und §19 Abs3

Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U1139.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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