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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144aLeitsatz
Unzulässigkeit einer Beschwerde hinsichtlich der begehrten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Asylgerichtshofbeschwerde; im Übrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
I. Die Beschwerde wird, soweit sie die Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof begehrt, zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie die Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof begehrt, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Begründung:
I. Mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofesrömisch eins. Mit der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes
wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Februar 2009, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 Asylgesetz 1997 nach Serbien ausgewiesen worden war, gemäß §71 Abs2 AVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid des Bundsasylamtes gemäß §63 Abs5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
In der auf Art144a B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt u.a., "der Verfassungsgerichtshof möge a) der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist [gemeint wohl: stattgeben,] in eventu b) den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben".
II. Soweit die Beschwerde die Stattgabe der Wiedereinsetzung inrömisch zwei. Soweit die Beschwerde die Stattgabe der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof begehrt, ist sie unzulässig:
Weder Art144a B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen, die bei anderen Behörden wahrzunehmen sind, zu entscheiden.
Die Beschwerde war daher insoweit wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
III. Zur Beschwerde im Übrigen:römisch drei. Zur Beschwerde im Übrigen:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
IV. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und §19 Abs3römisch vier. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und §19 Abs3
Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Asylrecht, Wiedereinsetzung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1139.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010