Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung.
Vorschreibung von Aufenthaltsabgabe iHv € 5.170,50 nach dem Tir TourismusG 2006. Einen Teilbetrag hat die Beschwerdeführerin bereits entrichtet, strittig ist der verbleibende Betrag von € 2.443,41.
Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Vollziehung des Bescheides - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B840.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010