RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §19;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0203 E 19. März 1998 VwSlg 14860 A/1998 RS 4 (hier nur erster Satz; mit dem Zusatz: und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme)

Stammrechtssatz

Persönliche Differenzen zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft rechtfertigen für sich allein nicht in jedem Fall eine Nutzungsteilung, sie sind aber nicht irrelevant. Vielmehr sind auch alle anderen "obwaltenden Umstände" zu berücksichtigen, und erst nach einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Umständen ist die Entscheidung zu treffen, ob eine Nutzungsteilung das beste Mittel für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070023.X02

Im RIS seit

03.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten