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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003.
Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Ebenso: B1722/10, B v 20.12.10.
She auch B1774/10, B v 10.01.11: Verweis auf das Einkommen des Antragstellers im Jahr 2003 zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht geeignet.
B116/11, B v 25.01.11, und B196/11, B v 07.02.11: Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht von Bedeutung.
B156/11 ua, B v 31.01.11: bloß pauschale Behauptungen, keine konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.
B233/11, B v 11.02.11: Hinweis auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gem §212 BAO zu beantragen; Vorbringen betr Zinsverlust infolge der Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Effekt auf Seiten des Antragstellers nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B913.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011