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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, da der angefochtene Bescheid einem Vollzug nicht zugänglich ist.
Abweisung eines Ansuchens auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Wintergartens und einer Überdachung der Kellerstiege. Ein diesbezüglicher Abbruchauftrag ist bereits rechtskräftig.
Selbst im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide keine Änderung der Rechtsstellung der Beschwerdeführer im Sinne einer Erlangung der nachträglichen Baubewilligung bzw Verhinderung der Vollstreckung des rechtskräftigen Abbruchauftrags; keine aufschiebende Wirkung, da es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, den Beschwerdeführern eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die ihnen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zukam und die sie auch im Falle des Obsiegens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht erlangen können.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B883.2010Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010