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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen eine Verteilungsordnung betreffend die Zuständigkeit von Notaren als GerichtskommissäreRechtssatz
Abgesehen davon, dass die vorliegende Eingabe keine klare Abgrenzung von Individualantrag einerseits und (Bescheid-)Beschwerde andererseits vornimmt und das nicht weiter getrennte Begehren unzulässigerweise auch auf Abänderung der Verteilungsordnung durch den Verfassungsgerichtshof abzielt, wird in Ansehung des Individualantrages an keiner Stelle auf Art139 B-VG Bezug genommen, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof gegen die im Antrag bezeichnete Verordnung offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses stellt einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar.
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die als Verordnung zu qualifizierende Verteilungsordnung; Hinweis auf VfSlg 18500/2008.Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die als Verordnung zu qualifizierende Verteilungsordnung; Hinweis auf VfSlg 18500 aus 2008,.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Notare, Gerichtskommissäre, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V25.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011