TE Vfgh Beschluss 2010/9/20 V25/10

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Veröffentlicht am 20.09.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §15 Abs2
GKG
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen eine Verteilungsordnung betreffend die Zuständigkeit von Notaren als Gerichtskommissäre

Spruch

Der Individualantrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die beiden Einschreiter - öffentliche Notare - stellen in derrömisch eins. Die beiden Einschreiter - öffentliche Notare - stellen in der

vorliegenden, durch einen Rechtsanwalt eingebrachten, als "Individualantrag auf Normenkontrolle hinsichtlich der Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2009, GZ 1 Jv 2595/09 p - 13", in eventu als "Beschwerde" gegen die genannte Verteilungsordnung bezeichneten Eingabe folgende Anträge:

"Gegen die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.12.2009, 1 Jv 2595/09 p - 13, am Bezirksgericht Frohnleiten angeschlagen am 31.12.2009, erheben die einschreitenden Notare innerhalb offener Frist nachstehende(n) Eventualantrag auf Normenkontrolle in eventu Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und beantragen in Stattgebung desselben/derselben, die Verteilungsordnung für das Kalenderjahr 2010 dahingehend abzuändern, daß die Zuständigkeit der einschreitenden Notare für die Notariate Gratkorn I und Gratkorn II in Verbindung mit der Verteilungsordnung für das Notariat Frohnleiten dahingehend abgeändert werde, daß weitergehende Gemeindegebiete als lediglich die Gemeindegebiete Gratkorn, Eisbach, Gratwein, Großstübing, Gschnaidt, Judendorf-Straßengel, St. Bartholomä, St. Oswald, Stiwoll und Übelbach den Notariaten Gratkorn I und Gratkorn II aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten zugewiesen werden. "Gegen die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.12.2009, 1 Jv 2595/09 p - 13, am Bezirksgericht Frohnleiten angeschlagen am 31.12.2009, erheben die einschreitenden Notare innerhalb offener Frist nachstehende(n) Eventualantrag auf Normenkontrolle in eventu Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und beantragen in Stattgebung desselben/derselben, die Verteilungsordnung für das Kalenderjahr 2010 dahingehend abzuändern, daß die Zuständigkeit der einschreitenden Notare für die Notariate Gratkorn römisch eins und Gratkorn römisch zwei in Verbindung mit der Verteilungsordnung für das Notariat Frohnleiten dahingehend abgeändert werde, daß weitergehende Gemeindegebiete als lediglich die Gemeindegebiete Gratkorn, Eisbach, Gratwein, Großstübing, Gschnaidt, Judendorf-Straßengel, St. Bartholomä, St. Oswald, Stiwoll und Übelbach den Notariaten Gratkorn römisch eins und Gratkorn römisch zwei aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten zugewiesen werden.

...

Die beiden Beschwerdeführer erachten sich in dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, da

* hinsichtlich der Verteilungsordnung für das Notariat

Frohnleiten im Gegensatz zu den beiden Notariaten Gratkorn I und Gratkorn II eine wesentlich höhere Bevölkerungsanzahl vorgesehen ist, ohne daß dem sachliche Rechtfertigungsgründe wie beispielsweise nicht teilbare Gemeindegebiete entgegenstünden." Frohnleiten im Gegensatz zu den beiden Notariaten Gratkorn römisch eins und Gratkorn römisch zwei eine wesentlich höhere Bevölkerungsanzahl vorgesehen ist, ohne daß dem sachliche Rechtfertigungsgründe wie beispielsweise nicht teilbare Gemeindegebiete entgegenstünden."

Nach näherer Darstellung des Sachverhaltes führen die Einschreiter unter Punkt V. "Verletzte Norm" aus: Nach näherer Darstellung des Sachverhaltes führen die Einschreiter unter Punkt römisch fünf. "Verletzte Norm" aus:

"Mit der angefochtenen Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.12.2007, Jv 2258-13/07, wurde die normierte Gleichmäßigkeit der Heranziehung gemäß §4 GKG, insbesondere Absatz 1 Zahl 2, Zahl 3 letzter Fall, Absatz 2 und Absatz 3 verletzt, sodaß das Recht des Staatsbürgers auf Gleichheit vor dem Gesetz, nämlich der beiden Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, einerseits in Gegenüberstellung mit der öffentlichen Notarin von Frohnleiten andererseits, verletzt worden ist."

Abschließend wird das Begehren gestellt, "der Verfassungsgerichtshof möge diesem Individualantrag auf Normenkontrolle bzw. dieser Beschwerde Folge geben und die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz aufheben, sowie dieselbe dahingehend abändern, daß es zu einer nach Einwohnerzahlen gleichmäßigen Heranziehung der Notariate Gratkorn I und Gratkorn II einerseits, und des Notariates Frohnleiten andererseits kommt, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverweisen." Abschließend wird das Begehren gestellt, "der Verfassungsgerichtshof möge diesem Individualantrag auf Normenkontrolle bzw. dieser Beschwerde Folge geben und die Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz aufheben, sowie dieselbe dahingehend abändern, daß es zu einer nach Einwohnerzahlen gleichmäßigen Heranziehung der Notariate Gratkorn römisch eins und Gratkorn römisch zwei einerseits, und des Notariates Frohnleiten andererseits kommt, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverweisen."

Zudem wird für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde beantragt, diese "gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt wurden".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Individualantrag:

Der Antrag ist unzulässig.

1.1. Bei der angefochtenen Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, mit der die Zuständigkeit dreier Notare (darunter jene der beiden Einschreiter) als Gerichtskommissäre für bestimmte Gemeinden im Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten für das Jahr 2010 festgelegt wird, handelt es sich um eine Verordnung nach §139 B-VG (vgl. VfSlg. 18.500/2008). 1.1. Bei der angefochtenen Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, mit der die Zuständigkeit dreier Notare (darunter jene der beiden Einschreiter) als Gerichtskommissäre für bestimmte Gemeinden im Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten für das Jahr 2010 festgelegt wird, handelt es sich um eine Verordnung nach §139 B-VG vergleiche VfSlg. 18.500 aus 2008,).

1.2. Gemäß §15 Abs2 VfGG 1953 idF BGBl. I 100/2003 ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf jenen Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis (vgl. auch VfSlg. 16.092/2000; Rohregger, Art140 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht Kommentar, 6. Lfg. 2003, Rz 206, 229). 1.2. Gemäß §15 Abs2 VfGG 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2003, ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf jenen Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis vergleiche auch VfSlg. 16.092 aus 2000,; Rohregger, Art140 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht Kommentar, 6. Lfg. 2003, Rz 206, 229).

Abgesehen davon, dass die vorliegende Eingabe keine klare Abgrenzung von Individualantrag einerseits und (Bescheid-)Beschwerde andererseits vornimmt und das nicht weiter getrennte Begehren unzulässigerweise auch auf Abänderung der Verteilungsordnung durch den Verfassungsgerichtshof abzielt, wird in Ansehung des Individualantrages an keiner Stelle auf Art139 B-VG Bezug genommen, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof gegen die im Antrag bezeichnete Verordnung offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses stellt einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar (vgl. abermals VfSlg. 16.092/2000 mwN). Abgesehen davon, dass die vorliegende Eingabe keine klare Abgrenzung von Individualantrag einerseits und (Bescheid-)Beschwerde andererseits vornimmt und das nicht weiter getrennte Begehren unzulässigerweise auch auf Abänderung der Verteilungsordnung durch den Verfassungsgerichtshof abzielt, wird in Ansehung des Individualantrages an keiner Stelle auf Art139 B-VG Bezug genommen, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof gegen die im Antrag bezeichnete Verordnung offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses stellt einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar vergleiche abermals VfSlg. 16.092 aus 2000, mwN).

1.3. Der Individualantrag war daher aus diesem Grund zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde:

Die bekämpfte Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist (aus den im oben erwähnten, mit Bezug auf dieselben Beschwerdeführer zur Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz für das Jahr 2008 ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 18.500/2008, dargelegten Gründen) als Verordnung zu qualifizieren. Mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes ist die Beschwerde daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 18.500/2008). Die bekämpfte Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist (aus den im oben erwähnten, mit Bezug auf dieselben Beschwerdeführer zur Verteilungsordnung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz für das Jahr 2008 ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 18.500 aus 2008,, dargelegten Gründen) als Verordnung zu qualifizieren. Mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes ist die Beschwerde daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 18.500 aus 2008,).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den nur für den Fall der Ablehnung oder der Abweisung der Beschwerde gestellten Antrag auf Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof.

3. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Notare, Gerichtskommissäre, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V25.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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