TE Vfgh Beschluss 2010/9/20 U2628/09 ua

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Veröffentlicht am 20.09.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Asylrecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Den Anträgen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die minderjährigen Beschwerdeführer reisten gemeinsam mitrömisch eins. 1. Die minderjährigen Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit

ihrer Mutter am 2. September 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 3. September 2008 Anträge auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheiden vom 20. November 2008 wies das Bundesasylamt die Asylanträge ohne in die Sache einzutreten gemäß §5 Abs1 Asylgesetz als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland ausgesprochen, und die Beschwerdeführer wurden gemäß §10 Abs1 Z1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Mit Entscheidungen vom 18. März 2009 gab der Asylgerichtshof den Beschwerden statt und hob die Bescheide des Bundesasylamtes auf.

Nach Verfahrensergänzung wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 7. August 2009 die Asylanträge erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß §5 Abs1 Asylgesetz als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland ausgesprochen, und die Beschwerdeführer wurden gemäß §10 Abs1 Z1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Die dagegen gerichteten, im Rahmen eines Familienverfahrens geführten Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Entscheidungen vom 28. August 2009 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den minderjährigen Beschwerdeführern und ihrer Mutter zwar um besonders hilfsbedürftige Personen handle, dass ein psychologisches Gutachten aber ergeben hätte, dass weder die psychische noch die physische Erkrankung der Mutter lebensgefährlich sei. Das zu Art3 EMRK erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht ausreichend substantiiert gewesen.

2. In den gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerden wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art3 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht. Zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer und ihre Mutter im Falle einer Zurück- bzw. Abschiebung nach Griechenlang mangels Unterkunft in eine ausweglose Situation geraten würden.

II. 1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.römisch zwei. 1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Vor dem Hintergrund der Umstände, dass der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführer in dem zu U2470/09 protokollierten Verfahren mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2009 bereits aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und der Gefahr einer Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von ihrer Mutter, wäre der sofortige Vollzug der Entscheidungen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U2628.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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