TE Vfgh Beschluss 2010/9/20 G65/10 ua

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Veröffentlicht am 20.09.2010
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

VfGG §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AVG §34 Abs3
StVG §11a Abs1
  1. VfGG § 63 heute
  2. VfGG § 63 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 63 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 63 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 63 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  7. VfGG § 63 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVG § 11a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und des AVG als aussichtslos infolge zumutbaren Umwegs

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe beantragt der in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft angehaltene Einschreiter der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines auf Art140 B-VG gestützten Antrages auf Aufhebung der Bestimmungen des §11a Abs1 Strafvollzugsgesetz (StVG) und des §34 Abs3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). In eventu wird die "Überweisung an [den] VwGH" begehrt.

2. Der intendierte Individualantrag wäre unzulässig:

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet bzw. bot, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg. 13.871/1994, 17.110/2004, 17.276/2004; VfGH 28.2.2008, G13/08). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.659/1993, 14.672/1996). Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war, das dem Betroffenen Gelegenheit bietet bzw. bot, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg. 13.871 aus 1994,, 17.110 aus 2004,, 17.276 aus 2004,; VfGH 28.2.2008, G13/08). Ein Individualantrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.659 aus 1993,, 14.672 aus 1996,).

2.1. Dem Einschreiter stand zur Geltendmachung seiner Bedenken gegen die Regelung des §11a Abs1 StVG (betreffend die Zuständigkeit der Vollzugskammer zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters) in mehrfacher Hinsicht ein zumutbarer Weg zur Verfügung:

Er hat nämlich in der Vergangenheit wiederholt (letztinstanzliche) Bescheide der Vollzugskammern bei den Oberlandesgerichten Wien und Linz iZm Beschwerden gemäß §§120, 121 StVG erwirkt (s. zB VfGH 16.6.2009, B2147/07; 28.1.2010, B1286/09; 26.4.2010, B344/10 ua.) und diese in der Folge beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Auf diese Weise konnte der Einschreiter eine (gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende) Überprüfung der Bestimmung des §11a Abs1 StVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof erreichen.

Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können (vgl. zB VfSlg. 12.379/1990, 16.772/2002), liegen hier nicht vor. Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können vergleiche zB VfSlg. 12.379 aus 1990,, 16.772 aus 2002,), liegen hier nicht vor.

Dem Einschreiter würde daher schon deshalb (ungeachtet der Frage, ob er überhaupt Adressat des §11a Abs1 StVG ist) die Legitimation für die Einbringung eines Individualantrages fehlen.

2.2. Ebenso wenig wäre der Einschreiter zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §34 Abs3 AVG (betreffend die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise) legitimiert: Sollte er von dieser Regelung (auf Grund einer gegen ihn verhängten Ordnungsstrafe) aktuell betroffen sein, stünde (bzw. stand) ihm auch insofern ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken offen: Denn es wäre ihm möglich und zumutbar (gewesen), gegen einen diesbezüglichen Bescheid Berufung zu erheben und seine Bedenken nach Durchlaufen des Instanzenzuges im Wege einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Da somit jedenfalls die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen wäre, erscheint die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein als offenbar aussichtslos.

2.3. Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher insgesamt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

3. Weder Art140 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift sieht die Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages an den Verwaltungsgerichtshof vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Strafvollzug, Verwaltungsverfahren, Ordnungsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G65.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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