RS Vfgh 2010/9/21 U309/10 ua

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §41 Abs7
AsylGHG §10 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Entscheidungen des Asylgerichtshofes; Willkür durch völliges Außer-Acht-Lassen der Regelung über die Zusammensetzung des erkennenden Senates im Fall einer stattgefundenen mündlichen Verhandlung

Rechtssatz

Asylgerichtshof (AsylGH) keine Verwaltungsbehörde, sondern Gericht.

Erkenntnisse des AsylGH in ihren Feststellungen und der jeweiligen Beweiswürdigung auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.09 gestützt, die zwar von demselben Senat, jedoch in anderer Zusammensetzung abgehalten worden war. Keine Wiederholung dieser Verhandlung gemäß §10 AsylGHG vor dem nunmehr entscheidenden Senat.

Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum der Asylgerichtshof diese klar formulierte Bestimmung trotz ihres eindeutigen Wortlautes ohne jegliche Begründung völlig außer Acht gelassen und stattdessen §41 Abs7 AsylG 2005 (betreffend die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) herangezogen hat.

Entscheidungstexte

  • U 309/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.09.2010 U 309/10 ua

Schlagworte

Asylrecht, Asylgerichtshof, Behördenzusammensetzung, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U309.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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