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41 Innere AngelegenheitenNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags; Zurückweisung der Beschwerde mangels eines tauglichen AnfechtungsgegenstandesRechtssatz
Eine Partei kann sich (wie auch der Verfassungsgerichtshof selbst) grundsätzlich auf die Richtigkeit eines Stempelaufdruckes der österreichischen Post verlassen. Es ist dem Beschwerdeführer daher kein Vorwurf zu machen, wenn er den Aufgabeschein erst vorgelegt hat, als er durch die aufgrund eines falschen Poststempels erfolgte Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung hievon Kenntnis erlangte.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Umstände der Postaufgabe hat der Beschwerdeführer (bzw sein Rechtsvertreter) alle ihm vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Absendung fristgebundener Schriftstücke beachtet. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde auch rechtzeitig gestellt.
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes betr einen Fristsetzungsantrag unter Hinweis auf U1648/09 ua, B v 10.06.10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe, Asylgerichtshof, Asylrecht, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U226.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011