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41 Innere AngelegenheitenNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags; Zurückweisung der Beschwerde mangels eines tauglichen AnfechtungsgegenstandesSpruch
I. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009 abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.römisch eins. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009 abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
II. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U2130/09-5, wird aufgehoben.römisch zwei. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U2130/09-5, wird aufgehoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
IV. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Einschreiter brachte mit Schriftsatz vom 31. Julirömisch eins. 1. Der Einschreiter brachte mit Schriftsatz vom 31. Juli
2009 eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 12. Juni 2009, Z E8 239.721-0/2008/15Z, ein. Das Kuvert des Schriftstückes wies einen Poststempel mit Datum "3.8.09" auf und langte beim Verfassungsgerichtshof am 3. August 2009, also am selben Tag, ein.
Zwecks Überprüfung der Rechtzeitigkeit tätigte der Verfassungsgerichtshof eine Postanfrage. Am 25. August 2009 gab eine Mitarbeiterin der Österreichischen Post AG telefonisch bekannt, dass es zwar unwahrscheinlich sei, dass das Schreiben am 3. August 2009 aufgegeben und auch schon beim Verfassungsgerichtshof eingelangt sei, jedoch wäre es möglich, wenn der Absender den Brief in den Postkasten geworfen hätte. Eine Aufgabe am 2. August 2009 scheide auch aus und wäre ohnehin zu spät, da es sich bei diesem Datum um einen Sonntag handle und der Poststempel in diesem Fall vom Postamt 8020 anstelle von 8010 stammen müsse.
2. Da der Poststempel am Kuvert klar lesbar war ("3.8.09") und es keinen Beleg für ein anderes Aufgabedatum gab, war davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Da sich damit die Einbringung der Beschwerde als verspätet erwies, wurde die Beschwerde mit Beschluss vom 3. September 2009, zugestellt am 23. September 2009, als verspätet zurückgewiesen.
3. Mit Eingabe vom 29. September 2009, welche am selben Tag zur Post gegeben wurde, stellte der Beschwerdeführer nunmehr den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO.
Begründend führte der einschreitende Rechtsanwalt aus, dass die Aufgabe der Postsendung, mit welcher die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, tatsächlich am 31. Juli 2009 und damit rechtzeitig erfolgt sei. Er legte dazu den Postaufgabeschein des Schriftstücks vom 31. Juli 2009, versehen mit dem Stempel "31.7.09", bei.
Der Beschwerdeführer habe erstmals am 23. September 2009 vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt, dem Tag der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes mit der Zurückweisung der Beschwerde.
4. In Anbetracht des dem Verfassungsgerichtshof im Original vorliegenden Aufgabescheins mit dem Datum des Poststempels "31.7.09" ist von einer rechtzeitigen Postaufgabe am 31. Juli 2009 auszugehen, wofür auch das Einlangen beim Verfassungsgerichtshof am 3. August 2009 - einem Montag - spricht.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg. 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (zB VfSlg. 11.041 aus 1986,, 12.306 aus 1990,), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes - insbesondere auch seine Beschlüsse - endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.
2. Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wegen des Vorliegens des - hier allein in Frage kommenden - Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung in erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO). 2. Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wegen des Vorliegens des - hier allein in Frage kommenden - Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung in erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).
Die Annahme der Postaufgabe des die Beschwerde einbringenden Schriftstückes am 3. August 2009 führte zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, welche - objektiv gesehen - nicht vorlag.
Die richtige Dokumentation des Postaufgabedatums seitens der Post wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können (vgl. VfSlg. 12.451/1990; 14.695/1996). Die richtige Dokumentation des Postaufgabedatums seitens der Post wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können vergleiche VfSlg. 12.451 aus 1990,; 14.695 aus 1996,).
Eine Partei kann sich (wie auch der Verfassungsgerichtshof selbst) grundsätzlich auf die Richtigkeit eines Stempelaufdruckes der österreichischen Post verlassen. Es ist dem Beschwerdeführer daher kein Vorwurf zu machen, wenn er den Aufgabeschein erst vorgelegt hat, als er durch die aufgrund eines falschen Poststempels erfolgte Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung hievon Kenntnis erlangte.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Umstände der Postaufgabe hat der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) alle ihm vom Gesetz auferlegte Sorgfalt bei der Absendung fristgebundener Schriftstücke beachtet. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde auch rechtzeitig gestellt.
3. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U2130/09-5, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben. 3. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U2130/09-5, war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG aufzuheben.
III. Zum Verfahrenshilfeantrag sowie zur Beschwerde selbst:römisch drei. Zum Verfahrenshilfeantrag sowie zur Beschwerde selbst:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen den dem hg. Beschluss vom 10. Juni 2010, U1648,1649/09, zugrunde liegenden Beschwerden, die sich ebenfalls gegen zwei Beschlüsse des Präsidenten des Asylgerichtshofes wandten, mit welchen den Fristsetzungsanträgen Folge gegeben und dem zuständigen Senat oder, sofern gesetzlich vorgesehen, dem zuständigen Einzelrichter aufgetragen wurde, bis zu einem bestimmten Datum eine Entscheidung herbeizuführen.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines am 10. Juni 2010 gefassten Beschlusses zu U1648,1649/09 hinzuweisen. Aus diesem Beschluss ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der angefochtene Beschluss mangels Qualifikation als Entscheidung im Sinne des Art144a B-VG nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.
2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG). 2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. 3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe, Asylgerichtshof, Asylrecht, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U226.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011