TE Vfgh Beschluss 2010/9/21 U1649/10

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144a
  1. B-VG Art. 144a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes mangels Zuständigkeit des VfGH zur Wahrnehmung der behaupteten Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes, stützt sich der Sache nach auf Art131 B-VG, macht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend und beantragt, den angefochtenen "Bescheid" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. An keiner Stelle der Begründung der Beschwerde wird auf eine Verfassungsvorschrift Bezug genommen, Art8 EMRK wird lediglich im Zusammenhang des ebenfalls gestellten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einmal kurz erwähnt.

Gemäß Art144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Weder Art144a B-VG noch eine andere - dem Art131 B-VG vergleichbare - Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ein.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U1649.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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