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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entscheidungen über den Anspruch auf Schadenersatz für Wildschäden an Forstbeständen; Sonderregelungen betreffend Schadenersatz für Wildschäden an Forstbeständen und an landwirtschaftlichen Kulturen sachlich gerechtfertigt; keine kompetenzrechtlichen BedenkenRechtssatz
Kein Verstoß gegen das Gleichheitsrecht durch Ungleichbehandlung von Forst- und Landwirten in Bezug auf den Ersatz für Wildschäden.
Vom allgemeinen Schadenersatzrecht abweichende Sonderregelungen für Wildschäden an Forstbeständen einerseits und landwirtschaftlichen Kulturen andererseits sachlich gerechtfertigt, zumal solche Schäden sowohl nach der Art der Schadenszufügung als auch nach Art und Zeitpunkt des eintretenden Schadens bzw seiner Auswirkungen Besonderheiten aufweisen, die im allgemeinen Schadenersatzrecht nicht berücksichtigt werden.
Unterschiedlich intensive Auswirkung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen auf Grund von deren typischerweise jährlich wiederkehrenden Ernten und Schäden an forstwirtschaftlichen Kulturen auf Grund von deren extrem langen Produktionszeiten.
Regeln über die Schadensbewertung in §50 und §54 Nö JagdV anhand allgemein anerkannter forstlicher Bewirtschaftungsgrundsätze und Nichtberücksichtigung davon abweichender individueller Nutzungen im Interesse einer für alle Forstwirte gleichen Schadensermittlung nicht zu beanstanden; Unbedenklichkeit einer derartigen, standardisierten Durchschnittsbetrachtung bei der Ermittlung von Wildschäden.
Keine kompetenzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Schadenersatzregelungen für Wildschäden; auf Grund der gegebenen Besonderheiten Zulässigkeit einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung des Schadenersatzrechts für Wildschäden; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers als Jagdgesetzgeber nach Art15 Abs9 B-VG.
Keine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK.
Korrekte Zusammensetzung der in erster Instanz zuständigen Bezirkskommission; §109 Abs2 Nö JagdG 1974 verlangt nicht, dass das jeweilige Kommissionsmitglied Forstwirt sein muss.
Beiziehung des Schlichters der Verhandlung durch die Bezirkskommission unbedenklich; Bescheid auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt, gegen dessen Feststellungen der Beschwerdeführer nichts vorbringt; Heilung allfälliger erstinstanzlicher Verfahrensmängel.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jagdrecht, Wildschaden, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht, Adhäsionskompetenz, Zivilrecht, Schadenersatz, Ausnahmeregelung - Regel, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B239.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011