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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Entscheidungen über den Anspruch auf Schadenersatz für Wildschäden an Forstbeständen; Sonderregelungen betreffend Schadenersatz für Wildschäden an Forstbeständen und an landwirtschaftlichen Kulturen sachlich gerechtfertigt; keine kompetenzrechtlichen BedenkenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer machte gegen denrömisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer machte gegen den
Jagdausübungsberechtigten der GJ Mottingeramt Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden (Verbiss- und Fegeschäden) für das Jahr 2007 in der Höhe von € 241,30 und für das Jahr 2008 in der Höhe von € 84,99, die auf seinen Forstkulturen entstanden waren, geltend. Da das Schlichtungsverfahren gemäß §107 NÖ Jagdgesetz nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen mit einem Vergleich beendet werden konnte, machte der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf Schadenersatz bei der Behörde geltend. Mit Bescheid der Bezirkskommission für den Bereich der Bezirksbauernkammer Krems vom 25. Jänner 2008 wurde festgestellt, dass der Anspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Schadenersatz für das Jahr 2007 dem Grunde nach zu Recht bestehe, die Schadenshöhe entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen jedoch mit Null (statt der geltend gemachten € 241,30) zu beziffern sei.
Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkskommission für den Bereich der Bezirksbauernkammer Krems vom 29. Oktober 2008 wurde der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, Ersatz für den in der Forstkultur des nunmehrigen Beschwerdeführers entstandenen Wildschaden im Jahre 2008 in Höhe von € 66,27 (statt der geltend gemachten € 84,99) zu leisten. Mit den jeweils nach Berufung des Beschwerdeführers ergangenen angefochtenen Bescheiden der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Dezember 2008 (B239/09) und vom 23. Juli 2009 (B1133/09) wurde die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten mit € 220,40 bzw. € 76,97 festgesetzt.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die im Wesentlichen gleichlautenden gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in diesen Rechten dadurch verletzt, dass ihm auf Grund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§106 Abs5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 idgF) bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung (§54 Abs1, 2 und 3 NÖ JagdVO, LGBl. 6500/1-46 idgF) ein nicht auszugleichender Schaden entstanden sei.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die angefochtenen Bescheide verteidigt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Weiters erstattete der Jagdausübungsberechtigte in seiner Eigenschaft als beteiligte Partei jeweils eine Äußerung.
II. 1. Die zur Beurteilung der vorliegenden Fälle maßgebendenrömisch zwei. 1. Die zur Beurteilung der vorliegenden Fälle maßgebenden
Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-23 (15. Novelle 64/08, 14. August 2008), lauten auszugsweise wie folgt:
"§101
Haftung für Jagd- und Wildschäden
1. bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden),
2. vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß §17 Abs1 und 2 ruht,
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
"§106
Schadensermittlung
§107
Ersatz von Jagd- oder Wildschäden
"§109
Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden,
Enthebung der MitgliederBezirkskommission für Jagd- und Wildschäden,, Enthebung der Mitglieder
§110
Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters
"§114
Verhandlung vor der Bezirkskommission
Der Verhandlung sind vom Vorsitzenden Sachverständige der nach der Schadensart in Frage kommenden Fachrichtung beizuziehen. Diesen Sachverständigen steht, soweit es sich nicht um die der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen handelt, für ihre Mühewaltung eine Entschädigung in dem Ausmaß zu, wie sie Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren gebührt. Die Entschädigung ist in dem die Angelegenheit erledigenden Bescheid (dem Vergleich) der Bezirkskommission festzusetzen."
"§117
Aufteilung der Kosten des Verfahrens
1. Der zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der lit2 und 3 diese Kosten zu tragen.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ JagdVO, LGBl. 6500/1-0 idF LGBl. 6500/1-46 (45. Novelle 48/08, 16. Mai 2008), lauten auszugsweise wie folgt: 2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ JagdVO, LGBl. 6500/1-0 in der Fassung LGBl. 6500/1-46 (45. Novelle 48/08, 16. Mai 2008), lauten auszugsweise wie folgt:
"§50
Schadensarten
vorliegen.
"Verbißschäden
§52
Definition
Verbißschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe."
"§54
Schadensbewertung
Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten gutachtlich festzulegen.
"Fegeschäden
§58
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:
1. Gemäß §120 Abs2 NÖ Jagdgesetz entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden. Gegen Bescheide der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§120a Abs5 NÖ Jagdgesetz). Der Instanzenzug ist daher erschöpft. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
Die Beschwerden sind zulässig.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitssatzes und bringt dazu vor, es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Forst- und Landwirten in Bezug auf den Ersatz für Wildschäden. Forstwirte erhielten erst dann eine Entschädigung, wenn über 10 % der Pflanzen pro Hektar (§54 NÖ JagdVO) geschädigt seien. Eine ähnliche Entschädigungsbeschränkung sei für Landwirte nicht vorgesehen. Die angefochtenen Bescheide stützten sich bei der Berechnung des Schadenersatzes auf eine gesetzwidrige Verordnung und dadurch werde im Ergebnis der Schadenersatz zu niedrig bemessen, was sich wiederum auf die Kostenaufteilung der Verfahrenskosten gemäß §117 NÖ JagdVO auswirke.
a) Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er vom allgemeinen Schadenersatzrecht abweichende Sonderregelungen für Wildschäden an Forstbeständen einerseits und landwirtschaftlichen Kulturen andererseits für erforderlich hält, zumal solche Schäden sowohl nach der Art der Schadenszufügung als auch nach Art und Zeitpunkt des eintretenden Schadens bzw. seiner Auswirkungen Besonderheiten aufweisen, die im allgemeinen Schadenersatzrecht nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer übersieht aber auch, dass sich die Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen auf Grund von deren typischerweise jährlich wiederkehrenden Ernten und Schäden an forstwirtschaftlichen Kulturen auf Grund von deren extrem langen Produktionszeiten unterschiedlich intensiv auswirken.
b) Auch die NÖ JagdVO, insbesondere deren §§50 und 54, sind insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Regeln über die Schadensbewertung nach anerkannten forstwirtschaftlichen Grundsätzen festlegen. Dazu gehört, dass Schäden bis zu 10% der Zielbestockung als nicht ins Gewicht fallend im Hinblick darauf unentschädigt bleiben, dass - wie auch die behördlichen Feststellungen auf Grund des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens
bestätigen - dem "Abtriebszeitpunkt ... in der forstlichen
Bewirtschaftung mehrere Durchforstungseingriffe vorangehen, einzelne Lücken insbesondere in älteren Dickungen und Stangenhölzern in kurzer Zeit geschlossen werden und der Zuwachs der angrenzenden verbleibenden Bäume durch den erhöhten Lichtgenuss sogar gesteigert wird". Die auf Grund des Gutachtens getroffene Feststellung, dass in der herkömmlichen forstlichen Bewirtschaftung verbiss- und fegebedingte Ausfälle von Jungbäumen, wenn diese in geringem Ausmaß, unselektiv und annähernd regelmäßig über die Verjüngungsflächen passieren, unproblematisch sind, da eine beträchtliche Zahl der Jungbäume ohnehin im Zuge der ersten Pflegeeingriffe (Stammzahlreduktion, Dickungspflege, Erstdurchforstung) entnommen werden müssen, ohne einen positiven Deckungsbeitrag erzielen zu können, ist nicht unschlüssig. Dem Verordnungsgeber ist aber auch nicht darin entgegenzutreten, dass er die Schadensbemessung anhand allgemein anerkannter forstlicher Bewirtschaftungsgrundsätze vorgenommen wissen will und davon abweichende individuelle Nutzungen, wie sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt hat, im Interesse einer für alle Forstwirte gleichen Schadensermittlung nicht berücksichtigt.
Eine derartige, standardisierte Durchschnittsbetrachtung bei der Ermittlung von Wildschäden, die auf allgemein anerkannten forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen beruht, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
c) Da die NÖ JagdVO, wie soeben dargelegt, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über die Schadensbewertung nicht zu beanstanden ist, geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der auf der Schadensbewertung basierenden Verfahrenskostenaufteilung ins Leere.
3. Weiters behauptet der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung die Kompetenzwidrigkeit des NÖ Jagdgesetzes und der
NÖ JagdVO, "da sie ... unzulässig weit in die dem Bundesgesetzgeber
nach Art10 Abs1 Z10 B-VG allein zustehende Kompetenz zur Gesetzgebung in Forstsachen" eingreife.
Diesem Vorwurf ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, nach der es zulässig ist, auf Grund der gegebenen Besonderheiten das Schadenersatzrecht für Wildschäden einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung zu unterziehen und der Landesgesetzgeber als Jagdgesetzgeber dazu nach Art15 Abs9 B-VG zuständig ist (s. VfSlg. 8849/1980, 8989/1980 und 15.917/2000). Diesem Vorwurf ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, nach der es zulässig ist, auf Grund der gegebenen Besonderheiten das Schadenersatzrecht für Wildschäden einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung zu unterziehen und der Landesgesetzgeber als Jagdgesetzgeber dazu nach Art15 Abs9 B-VG zuständig ist (s. VfSlg. 8849 aus 1980,, 8989 aus 1980, und 15.917 aus 2000,).
4. In seinem Beschwerdevorbringen zu B1133/09 führt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Art6 EMRK ins Treffen, dass die zur Entscheidung in erster Instanz berufene Bezirkskommission dadurch, dass ein Mitglied der Kommission der Fachrichtung Landwirtschaft, nicht jedoch der Fachrichtung Forstwirtschaft angehört hätte, rechtswidrig zusammengesetzt und daher "beschlussunfähig" gewesen sei. Darüber hinaus sei ohne gesetzliche Grundlage der Schlichter des vorgeschalteten und ergebnislos gebliebenen Schlichtungsverfahrens zur Verhandlung der Bezirkskommission geladen worden.
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, treffen die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht zu: Die Bestellung der Mitglieder der Bezirkskommission erfolgt gemäß §109 Abs2 NÖ Jagdgesetz, wonach die Kommissionsmitglieder mit den land- und forstwirtschaftlichen Verhältnissen in ihrem Wirkungsbereich und mit der Bewertung von Jagd- und Wildschäden vertraut sein müssen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers verlangt die Bestimmung des §109 Abs2 NÖ Jagdgesetz nicht, dass das jeweilige Kommissionsmitglied Forstwirt sein muss. Vor diesem Hintergrund kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht zum Ergebnis, dass die Bezirkskommission korrekt zusammengesetzt war.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Bezirkskommission den Schlichter der Verhandlung beigezogen hat, weil der von der Bezirkskommission bestellte Amtssachverständige "auf dessen Befund aufbauen musste", so ist er darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ihren Bescheid, mit dem sie der Berufung des Beschwerdeführers nahezu zur Gänze stattgegeben hat, ausschließlich auf das Gutachten des von ihr bestellten Amtssachverständigen gestützt hat, gegen dessen Feststellungen der Beschwerdeführer nichts vorbringt. Selbst wenn also im erstinstanzlichen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sein sollten, wären sie durch die Vorgangsweise der belangten Behörde geheilt.
5. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden.
6. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Jagdrecht, Wildschaden, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht, Adhäsionskompetenz, Zivilrecht, Schadenersatz, Ausnahmeregelung - Regel, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B239.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011