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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal in einem Dienstrechtsverfahren eines Finanzbeamten betreffend eine VersetzungRechtssatz
Tribunalqualität der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt.
Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter (vgl VfSlg 18309/2007; vgl auch B1008/07, E v 03.12.09, zur Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auf beamtendisziplinarrechtliche Streitigkeiten).Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter vergleiche VfSlg 18309 aus 2007,; vergleiche auch B1008/07, E v 03.12.09, zur Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK auf beamtendisziplinarrechtliche Streitigkeiten).
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt.
Kein unstrittiger, nicht weiter erörterungsbedürftiger Sachverhalt.
Das "wichtige dienstliche Interesse" an der Versetzung iSd §38 Abs3 Z4 BDG 1979 setzt neben der rechtskräftigen Verhängung der Disziplinarstrafe voraus, dass die Belassung des Beamten in der Dienststelle wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung nicht vertretbar erscheint.
Verhängung der Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen Dienstanweisungen, Erlässe und Bestimmungen der Bundesabgabenordnung; im angefochtenen Bescheid jedoch Abstellen ua auf Konflikte und Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten aus unrechtmäßigen Handlungen; Eintritt des Vertrauensverlustes. Den gegenüber dem Beschwerdeführer im Bescheid der Dienstbehörde erhobenen, diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorwürfen ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung ersichtlich entgegengetreten.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Versetzung, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1368.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011