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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung des Antrags einer Krankenkasse auf Feststellung der fehlenden Berechtigung von Vertragsärzten zur Heranziehung von Ausbildungspraktikanten für die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen und zur Abrechnung dieser mit der Krankenkasse; denkmögliche Auslegung des GesamtvertragesRechtssatz
Kein ausdrückliches gesamtvertragliches Verbot einer - berufsrechtlich zulässigen - Beschäftigung von Lehrpraktikanten; grundsätzliches Gebot zur persönlichen Leistungserbringung vertragsärztlicher Tätigkeiten durch den Vertragsarzt.
Es ist nicht denkunmöglich, wenn die Behörde die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen durch Lehrpraktikanten unter Anleitung und Aufsicht des Vertragsarztes nicht einer (nach dem Gesamtvertrag nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässigen) Vertretung des Vertragsarztes durch einen anderen Arzt gleichgehalten hat, die zu einer Behandlung an Stelle des Vertragsarztes führt, daher stets auch die Zulässigkeit der Leistungserbringung in Eigenverantwortlichkeit voraussetzt und gerade nicht "unter Anleitung und Aufsicht" stattfindet. Nur die Ermöglichung einer Vertretung des Vertragsarztes durch den Lehrpraktikanten würde aber eine den Inhalt des Gesamtvertrages ändernde Wirkung haben.
Schlagworte
Sozialversicherung, ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1295.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011