RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §103;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0263 E 25. September 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst mehr als geringfügige Mängel aufweisende Anbringen iSd § 103 WRG sind verbesserungsfähig und daher dem ASt von der Wasserrechtsbehörde gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Ergänzung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen (Hinweis E 3.12.1987, 87/07/0115). Eine im angegebenen Sinn unvollständige Ausstattung eines derartigen Gesuches allein berechtigt die Behörde daher nicht schon sofort zu dessen Zurückweisung oder Abweisung. Wird die Mangelhaftigkeit erst im Berufungsverfahren offenbar, hat die Rechtsmittelbehörde die entsprechende Mängelbehebung anzuordnen (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070016.X07

Im RIS seit

03.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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