RS Vfgh 2010/9/24 B1413/09 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §43 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung von Niederlassungsbewilligungen wegen zwischenzeitig erfolgter Abschiebung; Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Inland auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bei verfassungskonformer Interpretation der Regelung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht erforderlich

Rechtssatz

Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, dass sich der antragstellende Drittstaatsangehörige bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem §43 Abs2 NAG im Bundesgebiet aufhalten muss, widrigenfalls sein Antrag abzuweisen ist, könnte die Fremdenpolizeibehörde, auch durch eine rechtswidrige Abschiebung des Drittstaatsangehörigen (wie im vorliegend Fall betr eine Familie aus dem Kosovo) den Ausgang des Aufenthaltstitelverfahrens bestimmen.

Die Wortfolge "im Bundesgebiet aufhältigen" in §43 Abs2 NAG ist jedoch iSd Art8 EMRK in verfassungskonformer Interpretation dahin gehend auszulegen, dass sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles der Drittstaatsangehörige nicht auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Inland aufhalten muss.

Entscheidungstexte

  • B 1413/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.09.2010 B 1413/09 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1413.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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