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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch Abweisung der Berufung von Anrainern gegen die Erteilung einer Baubewilligung; keine gesetzwidrige Festlegung der Gebäudehöhen und der Baufluchtlinien im BebauungsplanRechtssatz
Festlegung der Gebäudehöhen im Bebauungsplan der Grundstufe "Innere Riedenburg 3/G1" gemäß §33 Abs2 Sbg RaumOG 1998, entsprechend der Gebietscharakteristik. Dass für den Bereich der Grundstücke der bauwerbenden Gesellschaft infolge der nutzungsstrukturell und historisch bedingten höheren Bebauung des Areals der ehemaligen Sternbrauerei eine Gebäudehöhe von maximal vier Vollgeschoßen festgelegt wurde, liegt innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraums der Gemeinde.
Kein Widerspruch der im Bebauungsplan der Aufbaustufe "Sternbrauerei 1/A1" vorgenommenen Änderung der Gebäudehöhen zum räumlichen Entwicklungskonzept bzw zum Flächenwidmungsplan.
Die Ausführungen im - vor Erlassung des Bebauungsplanes der Aufbaustufe eingeholten - Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung zeigen, dass §29 Abs3 Sbg RaumOG 1998 einer Änderung der im Bebauungsplan der Grundstufe festgelegten Gebäudehöhe im Bebauungsplan der Aufbaustufe nicht entgegensteht.
Kein Widerspruch der Festlegung der Baufluchtlinie im Bebauungsplan der Aufbaustufe zu §31 Abs4 Sbg RaumOG 1998; Orientierung an der im Planungsgebiet vorherrschenden Blockrandbebauung (Zusammenfallen der Baufluchtlinie mit der Straßenfluchtlinie). Zulässigkeit des Abgehens von Mindestabständen unter Berücksichtigung des gegebenen oder beabsichtigten Orts- und Straßenbildes, Entscheidung, welches Orts- und Straßenbild beabsichtigt ist, im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde.
Die Abstände der Baufluchtlinien sind gegenüber der Regelung des §31 Abs4 letzter Satz Sbg RaumOG 1998 zwar bis auf weniger als die Hälfte verkürzt, die weitere Höhenentwicklung ist jedoch durch die zurückgesetzten Penthousegeschoße gemildert. In dem dem Grundstück der Beschwerdeführer gegenüberliegenden Bereich Zurückversetzung der Baufluchtlinie um rund 7 m von der Straßenfluchtlinie. Der im Zuge der Bebauungsplanung eingeholten Besonnungs- und Belichtungsstudie sowie der lichttechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Anrainergebäude ist zu entnehmen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich Besonnung und Belichtung durch die festgelegten Gebäudehöhen zu erwarten sind. Die festgelegten Gebäudehöhen sind daher sachlich begründet und liegen im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Baubewilligung, Nachbarrechte, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B252.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011