TE Vfgh Beschluss 2010/9/27 U1804/10

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
VfGG §88a
ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 88a heute
  2. VfGG § 88a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VfGG § 88a gültig von 27.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch eine nicht meritorische Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 5. Mairömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 5. Mai

2010 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 8. April 2010, Z B6 260.482-0/2008/7E.

2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 - zugestellt durch Hinterlegung am 10. Mai 2010 - wurde der Beschwerdeführer gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die (dem Verfahrenshilfeantrag nicht beigelegte) Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt war, vollständig anzuschließen. 2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 - zugestellt durch Hinterlegung am 10. Mai 2010 - wurde der Beschwerdeführer gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die (dem Verfahrenshilfeantrag nicht beigelegte) Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt war, vollständig anzuschließen.

3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2010, U1020/10-4, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). 3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2010, U1020/10-4, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück vergleiche VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).

II. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden (§§82 Abs1 iVm 88a VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.römisch zwei. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden (§§82 Abs1 in Verbindung mit 88a VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.

2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 5. Mai 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001 und 17.907/2006). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 5. Mai 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter römisch eins. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VfSlg. 12.363 aus 1990,, 16.085 aus 2001, und 17.907 aus 2006,).

3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen das vom Beschwerdeführer bekämpfte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. April 2010 (zugestellt am 12. April 2010) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 9. August 2010 war daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. (vgl. VfSlg. 17.907/2006). 3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen das vom Beschwerdeführer bekämpfte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. April 2010 (zugestellt am 12. April 2010) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 9. August 2010 war daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. vergleiche VfSlg. 17.907 aus 2006,).

4. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.römisch drei. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U1804.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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