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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch eine nicht meritorische Erledigung eines VerfahrenshilfeantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 5. Mairömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 5. Mai
2010 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 8. April 2010, Z B6 260.482-0/2008/7E.
2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 - zugestellt durch Hinterlegung am 10. Mai 2010 - wurde der Beschwerdeführer gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die (dem Verfahrenshilfeantrag nicht beigelegte) Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt war, vollständig anzuschließen. 2. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 - zugestellt durch Hinterlegung am 10. Mai 2010 - wurde der Beschwerdeführer gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die (dem Verfahrenshilfeantrag nicht beigelegte) Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt war, vollständig anzuschließen.
3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2010, U1020/10-4, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). 3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2010, U1020/10-4, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück vergleiche VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).
II. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden (§§82 Abs1 iVm 88a VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.römisch zwei. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden (§§82 Abs1 in Verbindung mit 88a VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.
2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 5. Mai 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001 und 17.907/2006). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 5. Mai 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter römisch eins. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VfSlg. 12.363 aus 1990,, 16.085 aus 2001, und 17.907 aus 2006,).
3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen das vom Beschwerdeführer bekämpfte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. April 2010 (zugestellt am 12. April 2010) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 9. August 2010 war daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. (vgl. VfSlg. 17.907/2006). 3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen das vom Beschwerdeführer bekämpfte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. April 2010 (zugestellt am 12. April 2010) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 9. August 2010 war daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. vergleiche VfSlg. 17.907 aus 2006,).
4. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.römisch drei. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1804.2010Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010