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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art50Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags betreffend den Vertrag von Lissabon; keine Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Das im Antrag geäußerte Begehren (Feststellung, dass der Vertrag von Lissabon, in eventu genauer bezeichnete Bestimmungen des EUV und des AEUV wegen Rechtswidrigkeit nicht anzuwenden seien) schließt voraussetzungsgemäß den Vorwurf der Rechtswidrigkeit - hier: der Verfassungswidrigkeit - und damit das Begehren auf deren Feststellung in sich.
Im Übrigen wie B v 12.06.10, SV1/10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Staatsverträge, VfGH / Staatsvertragsprüfung, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:SV2.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011