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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Entzug des gesetzlichen Richters durch Feststellung der Unzulässigkeit der Kündigung einer Zusatzvereinbarung zu einem Gesamtvertrag durch die Sozialversicherungsanstalt(SVA) der Bauern; keine Zuständigkeit der Landes- bzw Bundesschiedskommission wegen fehlender Kompetenz dieser SVA zur Mitwirkung am Abschluss von GesamtverträgenRechtssatz
Die SVA der Bauern hat seit dem ASRÄG 1997, BGBl I 139, nicht mehr die Kompetenz zur Mitwirkung am Abschluss von Gesamtverträgen. Für sie ist vielmehr gemäß §181 Z1 BSVG idF BGBl I 101/2001 ein zwischen dem Hauptverband namens einer Gebietskrankenkasse und der örtlich zuständigen Ärztekammer jeweils abgeschlossener Gesamtvertrag bindend. Die SVA der Bauern wird also kraft Gesetzes Vertragspartei dieses jeweils abgeschlossenen Gesamtvertrages.Die SVA der Bauern hat seit dem ASRÄG 1997, BGBl römisch eins 139, nicht mehr die Kompetenz zur Mitwirkung am Abschluss von Gesamtverträgen. Für sie ist vielmehr gemäß §181 Z1 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2001, ein zwischen dem Hauptverband namens einer Gebietskrankenkasse und der örtlich zuständigen Ärztekammer jeweils abgeschlossener Gesamtvertrag bindend. Die SVA der Bauern wird also kraft Gesetzes Vertragspartei dieses jeweils abgeschlossenen Gesamtvertrages.
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hatte daher seit 01.07.97 weder die Rechtsmacht, mit der Ärztekammer einen eigenen Gesamtvertrag als Abschlussbevollmächtigter für die SVA der Bauern (bzw für die in dieser SVA zusammengefassten krankenversicherten Personen) abzuschließen, noch in einer solchen Vereinbarung von bestehenden Gesamtverträgen mit einer Gebietskrankenkasse abzuweichen, sind diese doch für die SVA der Bauern kraft Gesetzes nunmehr ausdrücklich "bindend".
Da die strittige Zusatzvereinbarung, soweit sie Sonderbestimmungen für die Versicherten der SVA der Bauern enthält, sohin nicht Gesamtvertrag iSd §341 ASVG (und daher auch kein Teil eines solchen Gesamtvertrages) ist, fallen Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag jedenfalls nicht in die Zuständigkeit der Landes- bzw der Bundesschiedskommission.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1290.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011