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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des subsidiären Schutzes und Ausweisung der Beschwerdeführerin; Unterlassung der Ermittlungstätigkeit hinsichtlich eines in Österreich bestehenden Familienlebens und Integration durch langjährigen AufenthaltRechtssatz
Annahmen des AsylGH betr die späte - nämlich in zeitlicher Nähe zur negativen Asylentscheidung erfolgte - Eheschließung und die Zumutbarkeit einer legalen Zuwanderung zum österreichischen Ehemann ersetzen nicht die gebotene Abwägung der Auswirkungen einer Ausweisungsentscheidung (hier: nach Moldawien) auf ein existierendes gemeinsames Familienleben in Österreich.
Dass nach einem - zum Zeitpunkt der Entscheidung des AsylGH - beinahe 13-jährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich, der sich zudem auf eine mehrjährige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte stützt, wohl eine Verankerung in Österreich gegeben sein könnte, welche in einer Interessenabwägung zu berücksichtigen wäre, gebietet Art8 EMRK.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Refoulement-Verbot, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U642.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011