Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §14 Abs1, §44 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls; Anwendung einer formell und materiell nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden BestimmungRechtssatz
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 ist gemäß §44 Abs1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003, dass über einen (bis zum 30.04.04 gestellten) Asyl- oder Asylerstreckungsantrag zu entscheiden ist. Dies war im vorliegenden, beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen, Beschwerdeverfahren aber nicht der Fall, da nicht über einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag, sondern über die Aberkennung eines zuvor (rechtskräftig) gewährten Status in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu entscheiden war.Voraussetzung für die Anwendbarkeit des AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ist gemäß §44 Abs1 AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003, dass über einen (bis zum 30.04.04 gestellten) Asyl- oder Asylerstreckungsantrag zu entscheiden ist. Dies war im vorliegenden, beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen, Beschwerdeverfahren aber nicht der Fall, da nicht über einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag, sondern über die Aberkennung eines zuvor (rechtskräftig) gewährten Status in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu entscheiden war.
Der Asylgerichtshof hätte daher seine Entscheidung nicht auf das AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 stützen dürfen, er hätte vielmehr das AsylG 1997 idF der Novelle 2003 anzuwenden gehabt. Diesem ist eine der Ziffer 2 des §14 Abs1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls allerdings fremd.Der Asylgerichtshof hätte daher seine Entscheidung nicht auf das AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 stützen dürfen, er hätte vielmehr das AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 anzuwenden gehabt. Diesem ist eine der Ziffer 2 des §14 Abs1 AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 entsprechende Regelung zur Aberkennung des durch Asylerstreckung gewährten Asyls allerdings fremd.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U2492.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011