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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144a Abs1Leitsatz
Unzulässigkeit von Beschwerden gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Asylgerichtshofes über einen Fristsetzungsantrag; kein tauglicher Anfechtungsgegenstand, sondern gerichtsinterner Akt zur Beschleunigung des Verfahrens; keine VerfahrensanordnungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen den dem hg. Beschluss vom 10. Juni 2010, U1648,1649/09, zugrunde liegenden Beschwerden, die sich ebenfalls gegen zwei Beschlüsse des Präsidenten des Asylgerichtshofes gemäß §62 AsylG 2005 wandten.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Begründung seines zu U1648,1649/09 gefassten Beschlusses vom 10. Juni 2010 hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der angefochtene Beschluss mangels Qualifikation als Entscheidung im Sinn des Art144a B-VG nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden kann, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylgerichtshof, Asylrecht, VfGH / Prüfungsgegenstand, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U2284.2009Zuletzt aktualisiert am
06.12.2010